rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG greift auch bei Teilwertabschreibungen bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft. kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG greift auch bei Teilwertabschreibungen im Falle der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft.
2. Gegen das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3 S. 3, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 53.065,00 EUR.
Tatbestand
Strittig ist, ob durch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung auf eine Beteiligung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG – das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt wird, wenn die Gesellschaft einen echten wirtschaftlichen Verlust erlitten hat.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … errichtet. Gemäß Vertrag vom … ist die … KG mit der Klägerin verschmolzen worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag ist der Gesellschaftsvertrag in § 1 Abs. 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand) geändert worden. Seitdem ist der Gegenstand des Unternehmens die Automatisierung von Steuer-, Mess- und Regelprozessen im weitesten Sinne, die Entwicklung, Konstruktion, Projektierung und der Vertrieb von Gerätetechnik und Anlagen einschließlich deren Installation, Wartung und Service, sowie die Entwicklung und der Vertrieb von Software einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte.
Die Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer des Streitjahres 2005 sowie der Jahresabschluss gingen am 15. Januar 2007 im Finanzamt ein. In der Bilanz zum 31. Dezember 2005 waren Beteiligungen des Anlagevermögens mit 0 Euro ausgewiesen. Im Vorjahr hatte deren Wert noch 383.468,91 Euro betragen. Bei den Beteiligungen der Klägerin handelt es sich um eine 50%ige Beteiligung an der I GmbH über deren Vermögen am … das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Klägerin hielt diese Beteiligung seit dem 02. Januar 2002. In der Bilanz zum 31. Dezember 2005 nahm die Klägerin eine Abschreibung auf die Beteiligung an der I GmbH nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB in Höhe von 383.844,86 Euro vor. Im Streitjahr 2005 erhöhten sich die Anschaffungskosten auf die Beteiligung um 375,95 Euro.
Die Klägerin nahm in der Körperschaftsteuererklärung eine außerbilanzielle Hinzurechnung der vorgenommenen Abschreibung gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht vor. Sie erklärte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von -246.742,00 Euro.
Das Finanzamt ermittelte im Körperschaftsteuerbescheid vom 18. April 2007 ausgehend von der Steuererklärung, aber unter Nichtberücksichtigung der Gewinnminderung durch die Abschreibung der Anteile, ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 137.102,00 Euro sowie im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 vom 18. April 2007 einen Gewerbeertrag in Höhe von 144.300,00 Euro.
Gegen diese Bescheide richteten sich die Einsprüche der Klägerin vom 07. Mai 2007. Die Klägerin wandte sich zum einen gegen die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch das Finanzamt und zum anderen gegen die Hinzurechnung der Abschreibung auf die Beteiligung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, die sie nicht mit den Leistungsfähigkeitsprinzip für vereinbar hielt. Die Finanzierung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der I GmbH sei größtenteils durch einen über die … Bank ausgereichten Finanzierungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgt. Nach derzeitigem Stand des Insolvenzverfahrens sei mit einer Auskehrung nicht zu rechnen. Der Beteiligung sei ein Wert von 0 Euro beizulegen, das Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung valutiere per 31. Dezember 2006 noch mit 159.776,00 Euro. Durch die Insolvenz der I GmbH habe sie einen echten wirtschaftlichen Verlust erlitten. Es sei keine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorgenommen worden, durch die die Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht gemindert worden sei.
Mit Bescheiden von 14. Juni 2007 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 112.049,00 Euro und den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines Gewerbeertrages in Höhe von 119.300,00 Euro auf 5.965,00 Euro herab. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2010 als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes war die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung auf die Beteiligung in Höhe von 383.844,00 Euro zur Ermittlung des Einkommens zu Recht erfolgt. Die Verwaltung sei nicht befugt ein Gesetz nicht anzuwenden, selbst wenn sie dieses für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz halten würde.
Die Klägerin hat am 26. Juni...