rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage. Objektverbrauch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Restförderdauer bei Folgeobjekten (hier nach dem EigZulG) ist abhängig von der Dauer der Anspruchsberechtigung und nicht von der tatsächlich erfolgten Förderung für das Erst- bzw. Zweitobjekt.
2. Der Förderberechtigte kann nicht beim Erst- oder Zweitobjekt auf die Eigenheimförderung für einzelne Jahre mit der Folge einer Verlängerung der Folgeobjektförderung verzichten.
Normenkette
EigZulG §§ 6, 7 S. 3, § 2
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (AStin) hat zusammen mit ihrer unter dem Az. … erfassten Klage i.S. Eigenheimzulage ab 2002 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse wurde mit Datum vom 29. März 2004 vorgelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Hauptsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die AStin erwarb am 30. September 2002 aufgrund Abtretung der Rechte aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren ihrem Ehemann M erteilten Zuschlag das Anwesen B für 75.200 EUR.
M hatte mit seiner früheren Ehefrau in den Jahren 1977 bis 1984 erhöhte Absetzungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) für das Objekt F in Anspruch genommen. Mit Vertrag vom 28. Juni 1993 (Übergang von Nutzen und Lasten 30. April 1994) erwarb die AStin zusammen mit M das Objekt S. Hierfür erhielten die Ehegatten Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Höhe von jeweils 19.800 DM für die Jahre 1994 – 1996 und jeweils 16.500 DM für die Jahre 1997 und 1999. Eine ursprünglich im Jahre 2000 zuerkannte Nachholung des Abzugsbetrags für 1998 in 2000 wurde wieder aufgehoben, da das Objekt in 2000 nicht mehr eigengenutzt wurde.
Mit Antrag vom 26. Oktober 2002 begehrte die AStin Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt des Objekts S ab 2002. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) lehnte mit Bescheid vom 27. November 2002 die Gewährung einer Eigenheimzulage zunächst wegen Eigennutzung des Erstobjekts während des gesamten Begünstigungszeitraums in vollem Umfang ab. Auf den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch, mit dem u.a. geltend gemacht wurde, dass das Objekt S ab 09. Juli 1999 nicht mehr eigengenutzt wurde, erließ das FA am 09. Juli 2003 einen Änderungsbescheid. Hierin setzte es für 2002 und 2003 eine Eigenheimzulage in Höhe von jeweils 1.278 EUR fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2003 wies das FA das weitergehende Einspruchsbegehren als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage im Hauptsacheverfahren. Zu deren Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
M sei seit 01. April 1997 arbeitslos. Deshalb habe die Eigenheimförderung für das Objekt S gegebenenfalls ab 1997, jedenfalls aber ab 1998 keine steuerliche Wirkung mehr gehabt. Sie würde deshalb auf die Förderung ab 1998 verzichten und hätte daher Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt für insgesamt vier Jahre und nicht – wie vom FA gewährt – nur für zwei Jahre. Die insoweit stattfindende Beschränkung der Förderung auf sechs Jahre widerspreche dem Gleichheitssatz. Zudem habe das FA die Eigenheimzulage für 2002 und 2003 für strittige Steuernachforderungen gegenüber den Eheleuten einbehalten, obwohl die Eigenheimförderung allein für die AStin bestimmt gewesen sei.
Das FA vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nur zwei Jahre für die Folgeobjektförderung verbleiben, weil der M auf telefonische Nachfrage erklärt habe, dass er nicht bereit sei, auf den Abzugsbetrag nach § 10e EStG für das Objekt S zugunsten der AStin zu verzichten. Ein Verzicht auf die Förderung für einzelne Jahre sei rechtlich nicht möglich. Den möglichen vollständigen Verzicht auf die Förderung des Erstobjekts hätten die AStin und der M dagegen nicht erklärt. Die Verrechnung mit den Einkommensteuerforderungen gegen die zusammen veranlagten Ehegatten sei zu Recht erfolgt, da die AStin und M Gesamtschuldner gewesen seien. Zudem betreffe dieser Vortrag nur das Erhebungs- und nicht das streitgegenständliche Festsetzungsverfahren.
Die AStin beantragt,
ihr für das Verfahren gegen das Finanzamt … wegen Eigenheimzulage ab 2002 (Az.: …) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist es auf mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Merkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ist erfüllt, wenn bei summarischer Prüfung nach Aktenlage eine gewisse Wahrscheinli...