rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für Zweit- und Folgeobjekte bei Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausübung des Wahlrechts, ob ein Objekt Zweitobjekt oder Folgeobjekt sein soll, ist verbindlich spätestens im Jahr der steuerlichen Auswirkung vorzunehmen.
2. Wird Ehegatten für eine Wohnung im zweiten Jahr der Förderung antragsgemäß ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 6 % der Bemessungsgrundlage gewährt, nachdem zuvor bereits einer der Ehegatten für ein anderes Objekt (Erstobjekt) drei Jahre lang die Förderung nach § 7b EStG beansprucht hatte, so kann das zweite Objekt nicht mehr als Folgeobjekt des Erstobjekts angesehen werden, sondern das Wahlrecht wurde verbindlich zugunsten einer Förderung als Zweitobjekt ausgeübt.
3. Eine von den Ehegatten im fünften Jahr der Förderung des Zweitobjektes angeschaffte weitere Wohnung kann unter diesen Voraussetzungen nur noch als Folgeobjekt des Zweitobjekts für die Dauer von drei Jahren durch Gewährung einer Eigenheimzulage gefördert werden.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1, 3, §§ 7, 2; EStG § 26 Abs. 1, §§ 10e, 7b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Eigenheimförderung bei Ehegatten.
I.
Die Kläger sind seit … Mai 1994 verheiratet und werden seither zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin) erhielt für das Objekt A für die Jahre 1990 – 1992 die erhöhte Abschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Vertrag vom … Juli 1993 erwarben die Klin und der Kläger (Kl.) das Objekt B, zu Miteigentum von je ½. Für dieses Objekt beantragten beide Kläger für 1993 getrennt und von 1994 – 1997 im Rahmen ihrer gemeinsamen Steuererklärung Förderung des Wohneigentums nach § 10e EStG. Das im Erklärungsvordruck vorgesehene Feld, dass der Abzugsbetrag für ein Folgeobjekt beansprucht wird, kreuzten die Kläger dabei jeweils nicht an. Für 1993 gewährte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit ESt-Bescheid vom 02. Januar 1995 gegenüber der Klin und mit ESt-Bescheid vom 14. November 1994 gegenüber dem Kl. eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von jeweils 6.975 DM. Mit ESt-Bescheiden für 1994 vom 07. Dezember 1995, für 1995 vom 09. April 1997 und für 1996 vom 02. Januar 1998 gewährte das FA einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von jeweils 13.950 DM (6 % der Bemessungsgrundlage). Für 1997 ließ das FA mit ESt-Bescheid vom 09. Juni 1998 nur einen Betrag in Höhe von 11.625 DM zum Abzug zu und führte zur Erläuterung aus, dass sich die Förderung nach § 10e EStG vom 5. Jahr des Begünstigungszeitraums auf 5 % der Bemessungsgrundlage reduziert. Die ESt-Bescheide 1993 – 1997 sind bestandskräftig. Mit Vertrag vom 23. Mai 1997 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je ½ das Objekt C zum Preis von 380.500 DM. Für dieses Objekt beantragten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1997 die Vorkostenpauschale nach § 10i EStG, die antragsgemäß mit o.g. Bescheid vom 09. Juni 1998 gewährt wurde. Ferner beantragten sie Eigenheimzulageab dem Jahr 1997 und Kinderzulage für das am … 1994 geborene Kind X. Als Baujahr des Objekts wurde 1997, als Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten der 27. Oktober 1997 angegeben. Hinsichtlich bereits geförderter Objekte gaben die Kläger an: „Objekt A, 1990 – 1992; Objekt B, 1993 – 1996 (Folgeobjekt)”. Ferner erklärten sie, dass auf die Abschreibung für das Folgeobjekt B für 1997 in Anbetracht der beantragten Eigenheimzulage für das Objekt C verzichtet werde. Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 14. November 1997 gewährte das FA zunächst nur eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM für den Miteigentumsanteil des Kl. Hiergegen erhoben die Kläger fristgerecht Einspruch.
Nach Aufhebung dieses Bescheids setzte das FA mit gegenüber beiden Ehegatten ergangenem Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 vom 05. Dezember 2000 für 1998 bis 2000 Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM und Kinderzulage in Höhe von 3.000 DM (für X und das am … 1998 geborene weitere Kind Y) fest. Unter Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. November 1997 lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2002 das weitergehende Einspruchsbegehren auf Eigenheimzulage für volle acht Jahre als unbegründet ab.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage. Mit dieser machen die Kläger geltend, das FA habe zu Unrecht die Gewährung der Eigenheimzulage für die Jahre 2001 – 2004 abgelehnt. Die Klin habe für das Erstobjekt A 3 Jahre die Abschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen. Für das Folgeobjekt B hätten die Kläger gemeinsam 5 Jahre die Eigenheimförderung nach § 10e EStG genutzt. Somit seien zusammen 8 Jahre Förderung verbraucht worden. Das Anwesen C stelle das Zweitobjekt der Kläger dar. Für dieses hätten die Kläger grundsätzlich ...