Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids
Leitsatz (redaktionell)
Wer seine Schuldner angewiesen hat, Zahlungen auf das Konto eines Anderen zu leisten, nimmt zu dessen Gunsten eine unentgeltliche Leistung und damit eine anfechtbare Rechtshandlung vor, wenn von dem Anderen keine Gegenleistung dafür erbracht worden ist.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1; AnfG §§ 1-2, 4, 11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Duldungsbescheid des Finanzamts (FA) vom 11. Dezember 2008.
Der Vater der Antragstellerin O betrieb einen Paketzustellungsdienst. Vollstreckungsmaßnahmen des FA wegen Steuerrückständen von 75.814,74 EUR blieben erfolglos.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung stellte das FA fest, dass Kundenforderungen von O im Zeitraum 21. Dezember 2004 bis 13. Juli 2007 in Höhe von 120.690,62 EUR auf ein Konto bei der Bank AG überwiesen worden, dessen alleinige Inhaberin und Verfügungsberechtigte die Antragstellerin war. Eine Kontovollmacht für O bestand nicht.
Das Finanzamt vertrat daraufhin die Auffassung, dass es sich insoweit um eine anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners handle und die Voraussetzungen des § 4 Anfechtungsgesetz (AnfG) vorlägen. Nach vorheriger Anhörung erließ es am 11. Dezember 2008 gemäß § 191 AO i.V.m. § 4 AnfG gegenüber der Antragstellerin einen Duldungsbescheid. Danach habe sie die Vollstreckung in ihr Vermögen wegen eines Betrags von 75.814,74 EUR zu dulden. Es werde davon ausgegangen, dass die Antragstellerin als Kontoinhaberin wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Gläubiger des O aufgrund der Zahlungseingänge auf ihrem Konto benachteiligt würden.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20. März 2009). Mit ihrer hiergegen eingelegten Klage macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass kein Anfechtungsgrund vorliege. Sie sei von ihrem Vater im Jahr 2003 lediglich gebeten worden, ein Konto für ihn zu eröffnen, ihm selbst sei dies aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht möglich gewesen. Nachdem sie ihm die dazugehörige ec-Karte übergeben hatte, hatte sie keinerlei Kenntnisse über die Kontobewegungen, da sich ihr Vater die Kontoauszüge selbständig ausgedruckt habe. Sie habe keine Zahlungen von diesem Konto erhalten und mangels Kenntnis der Kontodaten auch keine Verfügungen zu ihren Gunsten getätigt. Aus den beigefügten Kontoauszüge ergebe sich, dass sämtliche Zahlungen für die Angelegenheiten und laufenden Kosten ihres Vaters erfolgt seien. Da sie nicht bösgläubig gewesen sei, habe sie auch nicht nach § 11 AnfG Wertersatz zu leisten. Sie sei beim Empfang, also bei der Überweisung der Gelder auf das Konto gutgläubig gewesen, weil sie nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen müssen, dass hierdurch Gläubiger benachteiligt würden. Eine Zahlungsverpflichtung an das FA komme daher nicht in Betracht.
Im gegenwärtigen Verfahren hat die Antragstellerin mit derselben Begründung unter Vorlage einer Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe. Es verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass O zumindest bis 9. Mai 2008 über ein eigenes Konto bei der H Bank in H verfügt habe. Die Einwendungen der Antragstellerin, ihrem Vater wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten geholfen zu haben, seien daher widerlegt. Es bestehe kein Zweifel, dass das Konto bei der Postbank nur deswegen eröffnet worden sei, um die Gelder dem Zugriff des FA zu entziehen. Darüber hinaus habe sie das Konto bei der Bank AG hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer ihres Fahrzeugs als Lastschrifteinzugskonto angegeben, seit 2005 sei die Kraftfahrzeugsteuer von diesem Konto eingezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl., § 142 Rdn. 11 und die dort angeführten Hinweise zur Rechtsprechung).
Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Das FA hat die Antragstellerin zutreffend durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid auf Wertersatz – Zahlung – in Anspruch genommen, da es durch die von O genutzte Möglichkeit, au...