rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Nutzung von Kfz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unterwertverkauf von Kfz von einer GmbH an Ihre Gesellschafter führen zu einer vGA.
2. Grundsätzlich stellt eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft eine vGA dar (vgl. Urteile des BFH vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882 und vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFH/NV 2008, 1057), wenn sie durch den entsprechenden Anscheinsbeweis (keine Führung eines Fahrtenbuchs; keine organisatorischen Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen; unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW) nicht widerlegt wird.
2. Eine vGA kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensvorteil, wie im Streitfall, einem nahen Angehörigen der Gesellschafter-Geschäftsführerin zugewendet wird.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (6 K 239/08), ob verschiedene verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen.
Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Steuerschulden aufgrund der Bp 2002 – 2004 von der Vollziehung bis zur Klage-Entscheidung auszusetzen
Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 14. Dezember 2006, die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
aa) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (z.B. Urteil des BFH vom 4.6.2003 I R 38/02, BStBl II 2004, 139, m.w.N.). Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 des GmbH-Gesetzes) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte. Aber auch ein Unterwertverkauf oder die Gewährung von Nutzungsvorteilen ohne angemessene Gegenleistung können zu einer vGA führen.
bb) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das FA bei den streitigen Sachverhalten zutreffend von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgegangen ist.
– Der Senat hat keine Zweifel daran, dass das FA bezüglich des BMW 323 ti compact zutreffend von einer vGA in Höhe von 11.500 EUR ausgegangen ist.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde dieses, im Oktober 1999 erworbene, Fahrzeug am 12. März 2002 auf die damals alleinige Gesellschafterin umgemeldet. Der verbuchte Bruttoverkaufserlös der Antragstellerin betrug 2.500 EUR –. Unstreitig ist ebenfalls, dass dieses Fahrzeug am 8. September 2004 für brutto 10.000 EUR an ein Autohaus weiterveräußert, bzw. zu diesem Wert in Zahlung gegeben, wurde.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der verbuchte Wert nicht zutreffend ist. Dies ergibt sich schon aus der Diskrepanz zu dem Wert, der zwei Jahre später tatsächlich für dieses Fahrzeug erzielt wurde. Angemessen ist der bei einem Verkauf an einen Nichtgesellschafter erzielbare Preis. Ein Händlereinkaufspreis kann daher keine zulässige Vergleichsgröße sein. Für die Wertermittlung unerheblich ist der beim Kauf dieses Wagens erzielte Rabatt. Ebenso wenig ist der im Strafverfahren zugrunde gelegter Wert maßgeblich, da nicht ersichtlich ist wie er ermittelt wurde.
Ebenfalls nicht geeignet als Basis für einen Vergleichswert s...