Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Einkommensteuer 1997
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 4717/98, ob Wechselkursgewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EE) vom 2.11.1998 i.S. Einkommensteuer (ESt) und Aussetzung der Vollziehung (AdV) betr. ESt 1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller (ASt) beantragen die AdV des ESt-Bescheids 1997 vom 8.7.1998 verbunden mit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Höhe von insgesamt 9.874,95 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Er ist unzulässig, soweit es um die AdV des Solidaritätszuschlags (SolZ) 1997 und der ESt 1997 i.H.v. 3.800 DM (Marktrendite) geht.
a) Hinsichtlich der AdV des SolZ i.H.v. 688,95 DM fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Denn die AdV ist von Amts wegen durch das FA vorzunehmen, wenn und soweit der Grundlagenbescheid (ESt 1997) ausgesetzt worden ist (s. § 361 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung –AO–). Im übrigen gelten die Ausführungen des FG Düsseldorf (Beschluß vom 26.7.1995 – 14 V 3298/95 A (E), Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1995, 1073) zu Zinsen und Kirchensteuer für den SolZ entsprechend.
b) Hinsichtlich der AdV der ESt 1997 i.H.v. 3.800 DM ist der Antrag aus folgenden Gründen unzulässig:
Gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht nur in zulässiger Weise angebracht werden, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gilt allerdings gem. Satz 2 dann nicht, wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat oder
2. die Vollstreckung droht.
Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt im Streitfall vor.
Der AdV-Antrag ist nicht durch die ablehnende Stellungnahme der Finanzbehörde im Schriftsatz vom 26.11.1998 zulässig geworden; denn die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO muß bereits bei Antragstellung vorliegen (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, BStBl II 1980, 49).
Die Mitteilung der Finanzbehörde über den Ablauf der Vollziehungsaussetzung mit Zahlungsaufforderung (1 Monat nach Bekanntgabe der EE) vom 2.11.1998 ist keine Ablehnung der Vollziehungsaussetzung für den daran anschließenden Zeitraum noch droht allein durch diese Mitteilung bereits die Vollstreckung im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.7.1985 II S 3/85, BStBl II 1985, 469, und vom 22.12.1994 VI B 138/94, BFH/NV 1995, 701).
Es bleibt dem Prozeßbevollmächtigten unbenommen, insoweit einen erneuten AdV-Antrag beim Finanzamt zu stellen.
2. Im übrigen ist der Antrag unbegründet.
a) AdV hinsichtlich einbehaltener Kapitalertragsteuer (5.273,39 DM)
Einer AdV stehen die Vorschriften der §§ 361 Abs. 2 Satz 4, 69 Abs. 2 Satz 8 FGO entgegen. Hiernach erstreckt sich die AdV nicht auf die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wozu auch die Kapitalertragsteuer gehört. Es wurde nicht dargelegt, daß die AdV insoweit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Solche Nachteile sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Im übrigen verweist das FA zu Recht auf die Vorschriften der §§ 36 Abs. 2 Nr. 2, 44 b Abs. 4 EStG. Hiernach ist es tatsächlich so, daß sich die ASt zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer von der Bank zurückholen müßten.
b) Wertpapierkursverlust i.H.v. 218,01 DM
Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Vermögensverlust, der nicht zu negativen Einkünften bzw. Werbungskosten aus Kapitalvermögen führt. § 20 EStG erstreckt sich im allgemeinen nicht auf Beteiligungsverluste oder auf Wertveränderungen von Beteiligungen (s. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 20 Rdnr. 52, 230 Stichwort „Verluste”). Eine Berücksichtigung derartiger Verluste kann auch nicht aus § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a–d gefolgert werden, denn er ist einer (negativen) Emissionsrendite nicht gleichzusetzen. Somit kommt auch § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung.
Die Prüfung der eigentlichen Streitfrage, ob Wechselkursgewinne der Besteuerung nach § 20 EStG unterliegen, muß daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen