Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung ungeklärter Zahlungseingänge auf dem betrieblichen Konto eines Aufsichtsrats und Beirats als steuerpflichtige Umsätze
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden Geldeinlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, ist der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Ist der Steuerpflichtige als Aufsichtsrat und Beirat unternehmerisch tätig und sind auf seinem betrieblichen Bankkonto Zahlungen von Firmen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat eingegangen, so bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das FA diese Beträge rechtmäßig als steuerpflichtige Umsätze behandelt hat, wenn der Steuerpflichtige für seine Behauptung, insoweit handle es sich um treuhänderisch vereinnahmte Vergütungen, keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und die weitere Verwendung der Gelder nicht glaubhaft gemacht hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1, § 158
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Umsatzzuschätzungen in Höhe ungeklärter Geldzuflüsse auf einem betrieblichen Bankkonto des Antragstellers vornehmen durfte.
Der Antragsteller ist als Aufsichtsrat und Beirat unternehmerisch tätig. Für das Jahr 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer zunächst entsprechend der am 27. April 2010 eingegangenen Umsatzsteuererklärung mit Bescheid vom 19. Mai 2010 auf 9.834,22 EUR fest.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das FA unter anderem fest, dass auf einem betrieblichen Bankkonto des Antragstellers Zahlungen der Firma F sowie der Firma I in Gesamthöhe von 8.459,95 EUR für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eingegangen waren, die er nicht der Umsatzsteuer unterworfen hatte (vgl. Bericht vom 25. Juni 2012).
Das FA erhöhte daraufhin die Umsätze um 7.109,20 EUR und setzte die Umsatzsteuer mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2012 auf 12.523,91 EUR fest.
Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 27. August 2012 abgelehnt.
Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass er die Erhöhung seiner Umsätze nicht nachvollziehen könne. Zahlungseingänge auf einem Konto bedeuteten nicht, dass es sich automatisch um steuerpflichtige Erlöse handle. Er habe für Unternehmen in Aufsichtsräten gesessen und die Vergütung „treuhänderisch” vereinnahmt, da er verpflichtet gewesen sei, die gezahlte Aufsichtsratsvergütung an die Unternehmen weiter zu leiten.
Der Antragsteller beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 11. Juli 2012 in Höhe von 1.707,75 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 9. August 2012 eingelegten Einspruch von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Bericht über die Außenprüfung vom 25. Juni 2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. Juli 2012 V B 82/11, DStR 2012, 1702 m.w.N.).
Bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 11. Juli 2012, da das FA die erklärten steuerpflichtigen Umsätze im Wege der Schätzung um die vereinnahmten Vergütungen erhöhen durfte.
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist zu schätzen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Gleiches gilt, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden kann (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Buchführung und Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen sind der Besteuerung nur zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).
Werden – wie vorliegend – Geldeinlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, ist der Steuerpflichtige verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Geldzuflüsse a...