rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA bei Verträgen mit beherrschendem Gesellschafter bei fehlenden klaren und eindeutigen Vereinbarungen
Leitsatz (redaktionell)
Auf das Erfordernis des Nachweises einer klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung einer Kapitalgesellschaft mit einer nahe stehenden Person (im Streitfall die Schwestergesellschaft) kann nicht verzichtet werden, wenn die Schwestergesellschaft Rechnungen für Produktionen stellt und sich aus diesen nicht nachvollziehen lässt, welche Preise und Konditionen dem Vertragsverhältnis zu Grunde gelegt worden sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Klageverfahren (Az. 7 K 3209/09), ob die von der Antragstellerin an die Firma S in A geleisteten Zahlungen, die sie als Fremdleistungen gewinnmindernd gebucht hat, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 6. Juni 2006, die Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2009, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2007 vom 11. März 2009 in Höhe von 38.603 EUR (2002), 48.496 EUR (2003), 40.289 EUR (2004), 49.352 EUR (2005), 52.037 EUR (2006), 50.128 EUR (2007), die Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2007 vom 11. März 2009 in Höhe von 7.720 EUR (2002), 9.150 EUR (2003), 8.055 EUR (2004), 9.870 EUR (2005), 10.410 EUR (2006), 10.025 EUR (2007) und des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag 2002 bis 2007 vom 4. März 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2009.
Das Finanzamt beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung(FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Bei der Antragstellerin und der Firma S handelt es sich um nahe stehende Personen (Schwestergesellschaften), die beide von Herrn X beherrscht werden. Dies war im Einspruchsverfahren unstreitig und hat die Antragstellerin z.B. im Schreiben vom 13. März 2009 ausdrücklich eingeräumt. Erstmals im Klageverfahren wird nunmehr vorgebracht, die Feststellung, dass Herr X alleiniger Gesellschafter der S sei, wäre unrichtig. Dabei wird auf die Gründungsurkunde verwiesen, die in Kopie in spanischer Sprache vorgelegt wird. Dieses Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert und vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, für den die erforderlichen Beweismittel nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) von der Antragstellerin zu beschaffen sind, nicht geeignet, die Annahme der beherrschenden Stellung von Herrn X in beiden Unternehmen in Zweifel zu ziehen. Auch wenn – was zur Beweisführung notwendig wäre – keine deutsche Übersetzung vorgelegt wurde und der Inhalt der Gründungsurkunde auf spanisch für das Gericht nicht verständlich ist, so ergibt sich daraus, auch ohne dass hierfür fundierte Spanischkenntnisse erforderlich wären, dass Herr X jedenfalls an der Gründung der S beteiligt war. Auch wenn er möglicherweise nicht der alleinige Gesellschafter war, ist aufgrund der Einräumung dieses Sachverhalts im Einspruchsverfahren und des unzweifelhaft bestehenden tatsächlichen Einflusses von Herrn X auf den Produktionsvorgang bei der S zu unterstellen, dass er einen beherrschenden Einfluss hatte.
Wendet die Antragstellerin der Firma S einen Vermögensvorteil zu, den sie gegenüber einem fremden Dritten nicht erbracht hätte, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Antragstellerin gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter X (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).
Bei einem beherrschendem Gesellschafter ist eine vGA nach § 8 Abs. 3 KStG anzunehmen, wenn die Kapit...