Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umfang einer Folgeänderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Einkommensteuer 1995. Zinsen zur Einkommensteuer 1995. Solidaritätszuschlag 1995

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 5247/98, ob der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung gemäß (AO) ändern durfte.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 03. November 1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller (ASt) beantragen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des geänderten Bescheids 1995 vom 08. April 1998 über 13.210 DM Einkommensteuer (ESt), 990,75 DM Solidaritätszuschlag (SolZ) und 792 DM Zinsen (Zi) wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist hinsichtlich SolZ und Zi 1995 unzulässig. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, da die AdV hinsichtlich der Nebenforderungen (SolZ und Zi) durch das FA von Amts wegen erfolgt, wenn die Hauptforderung ausgesetzt wurde. Der Einzelrichter verweist auf die Ausführungen des FG Düsseldorf (Beschluß vom 26. Juli 1995 – 14 V 3298/95 A (E), Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1995, 1073).

2. Hinsichtlich ESt 1995 ist der Antrag unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage, deren Zweck es nicht sein kann, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22. September 1967 VI B 59/67, BStBl II 1968, 37), bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel.

Das FA hat den Änderungsbescheid vom 08. April 1998 zu Recht auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt.

Gem. dieser Vorschrift ist das FA gehalten, den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids vom 29. Januar 1997 in vollem Umfang im Folgebescheid zu verwirklichen. Es ist das Ziel dieser Vorschrift, die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids verfahrensrechtlich zur Geltung zu bringen, so daß das gesetzliche Gebot zur entsprechenden Änderung des Folgebescheids solange besteht, als ein Grundlagenbescheid im Folgebescheid noch nicht berücksichtigt worden ist.

Entgegen der Rechtsansicht der ASt bezieht sich der Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids vom 29. Januar 1997 nicht nur auf die Höhe der fraglichen Einkünfte, sondern auch auf ihre Art: Vermietung und Verpachtung und nicht – wie von den ASt in der Anlage GSE 1995 selbst erklärt und vom FA gem. § 155 Abs. 2 AO vorschriftsgemäß angesetzt – Gewerbebetrieb (s. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 175 Tz. 56). Gem. BFH-Urteil vom 09. September 1988 III R 253/84 (BFH/NV 1989, 138) wird die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO durch inzwischen eingetretene Folgeänderungen (hier: diejenige vom 25. März 1997) nicht verbraucht.

Der von den ASt zit. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1998 IV B 151/97 (BFH/NV 1998, 1452) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn der auf die dortige AStin entfallende Veräußerungsgewinn betraf nur diese und war gerade nicht Gegenstand des dortigen Feststellungsbescheids vom 05. Dezember 1995.

Hingegen lag im Folgebescheid vom 25. März 1997 ein echter „Anpassungsfehler” vor (Beibehaltung des Verlusts aus Gewerbebetrieb i.H.v. 37.636 DM), der im weiteren Folgebescheid vom 08. April 1998 korrigiert werden durfte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113468

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