Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Ort der Geschäftsleitung
Leitsatz (redaktionell)
Der für den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgebende „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung” befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird, wobei auf die sogenannten Tagesgeschäfte abzustellen ist. Erzielt eine Gesellschaft nahezu ihre gesamten Einnahmen aus dem Geschäftsbereich „Vermittlungstätigkeit für andere Gesellschaften”, so stellen die eigenen Vermittlungstätigkeiten und nicht die Geschäftstätigkeiten der anderen Gesellschaften die maßgebenden Tagesgeschäfte dar, auch wenn für die Vermittlungstätigkeit offensichtlich kein besonderer Aufwand erforderlich ist.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1; AO §§ 10, 152 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
1. Die Bescheide vom 28.12.2021 über Körperschaftsteuer 2008 bis 2013 werden in Höhe von 547.313 EUR (2008), 131.314 EUR (2009), 377.037 EUR (2010), 293.918 EUR (2011), 94.400 EUR (2012) und 209.219 EUR (2013) und die Bescheide über Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer werden in Höhe von 25.000 EUR (2008), 13.130 EUR (2009), 25.000 EUR (2010), 25.000 EUR (2011), 9.440 EUR (2012) und 20.920 EUR (2013) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.
2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) unterliegt.
Antragstellerin ist die am 30.09.2008 gegründete C S.a.r.l., eine GmbH nach luxemburgischem Recht. Geschäftsführer ist M. Er ist außerdem (mittelbarer und unmittelbarer) Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmensgruppe „X”, deren Gesellschaften ihren Sitz in … P und … G haben. Unter anderem ist M alleiniger Gesellschafter der X Holding GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der X Management GmbH ist, bei der es sich um die Alleingesellschafterin der Antragstellerin handelt.
Die X Management GmbH gründete in den Streitjahren im Inland mit weiteren Gesellschaftern (meist natürlichen Personen) mehrere Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und übernahm deren Geschäftsführung. Die jeweilige GbR gründete zusammen mit der Antragstellerin von … 2008 bis … 2012 insgesamt 15 Kommanditgesellschaften nach luxemburgischem Recht (s.e.c.s.: societe en commandite simple) sowie eine offene Handelsgesellschaft nach luxemburgischem Recht (s.e.n.c.: societe en nom collectif). Der Gesellschaftszweck der luxemburgischen Personengesellschaften bestand im Ankauf und Verkauf von Gold und Edelmetallen, … Termingeschäften und von Derivaten sowie den dazugehörenden Sicherungsgeschäften. Geschäftspartner waren insbesondere die A Bank Luxemburg, die B Luxemburg sowie zuletzt die C in Zürich/Schweiz. Die Antragstellerin war als geschäftsführende Komplementärin dieser Goldhandelsgesellschaften tätig. Zeitnah nach deren Gründung schloss sie mit ihnen Verträge über die Vermittlung von Goldhandelsgeschäften und deren Finanzierung inklusive der begleitenden Optionsgeschäfte zur Absicherung der Finanzierung. Hierfür erhielt sie eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des vermittelten Investitionsvolumens.
Statuarischer Sitz der Antragstellerin und der Goldhandelsgesellschaften war in den Streitjahren in … Luxembourg, …. Die Räumlichkeiten wurden mit Wirkung zum 01.10.2008 von der Y S.à. r.l. angemietet. Mietgegenstand war ein möbliertes Büro sowie die Mitbenutzung verschiedener Räume. M hielt sich in den Streitjahren an 13 Tagen (2008), 11 Tagen (2009), 15 Tagen (2010) sowie jeweils 16 Tagen (2011 und 2012) in Luxemburg auf.
Weiterer Geschäftsführer der Antragstellerin im Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 war K. Zugleich war er bis Mitte 2010 Geschäftsführer der ebenfalls unter der Adresse … Luxembourg residierenden P S.à.r.l. Zwischen der P S.à.r.l. und der Antragstellerin bzw. den Goldhandelsgesellschaften bestand bis 01.07.2010 ein als „Administration Services Agreement” bezeichneter Vertrag.
Ab 01.10.2010 war K neben M zweiter Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt.
Arbeitnehmer der Antragstellerin waren im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.12.2010 L, im Zeitraum 01.02.2011 bis 30.09.2011 T, im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.12.2014 W.
Im Rahmen einer für die Jahre 2008 bis 2014 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung kam die Steuerfahndung des Finanzamts … zu dem Ergebnis, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der Antragstellerin nicht in Luxemburg, sondern im Inland unter der Adresse …P, am Sitz der X-Gruppe befand. Dort sei das Tagesgeschäft der Antragstellerin und der Goldhandelsgesellschaften durch den Geschäftsführer M ausgeübt worden, insbesondere seien dort die laufenden Verträge abgeschlossen, Rechnungen, Zahlungsanweisun...