rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen einen Kostenbeschluss des Einzelrichters
Leitsatz (redaktionell)
1. Über eine Anhörungsrüge gegen eine Kostenentscheidung des Einzelrichters ist mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung des Senats zu entscheiden.
2. Eine Regel, dass über die Anhörungsrüge nur die Richter entscheiden dürfen, die an der beanstandeten Entscheidung mitgewirkt haben, existiert nicht; § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO ist nicht analog anwendbar.
3. Eine Anhörungsrüge ist gem. § 133a Abs. 2 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO).
4. Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss in der Anhörungsrüge „dargelegt” werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. D.h schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können.
Normenkette
FGO §§ 6, 133a, 138 Abs. 1, § 108 Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Mit Anordnung vom 10. Dezember 2010 wurden die Kläger aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 20. Januar 2011 zu bezeichnen. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2011 (zugestellt am 28. Januar 2011) wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen war u.a. ausgeführt, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet worden und die mit Schreiben vom 20. Januar 2011 begehrte Fristverlängerung abzulehnen war. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 beantragten die Kläger die mündliche Verhandlung und trugen erstmals vor, dass die angefochtenen Bescheide nicht richtig adressiert seien.
Das Verfahren der Kläger wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 und Gewerbesteuermessbetrag 2006 wurde vom Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2011 erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nach Abgabe der Erledigungserklärungen beantragte der Beklagte, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen sollen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Mit Beschluss vom 18. März 2011 entschied der Einzelrichter, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen sollen.
Gegen den Kostenbeschluss vom 18. März 2011 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2011, das dem Finanzgericht per Telefax am 7. April 2011 (Donnerstag) um 00:02 Uhr übermittelt wurde, Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO. Zur Begründung der Rüge wird ausgeführt, dass der Beschluss vom 18. März 2011 am 23. März 2011 (Mittwoch) zugegangen sei. Der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide falsche Inhaltsadressaten ausweisen würden. Mit seiner Kostenentscheidung, in der die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt wurden und dies mit einem Hinweis auf § 138 Abs. 1 FGO begründet worden sei, habe das Gericht seine eigenen Feststellungen nicht berücksichtigt. Die Kosten seien dem FA aufzuerlegen.
Mit Scheiben vom 26. April 2011 hat das FA ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte nachdem er seinen Kostenantrag gestellt hatte, das Wort zu weiteren Äußerungen nicht mehr gewünscht habe und danach die mündliche Verhandlung geschlossen worden sei. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Über eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung des Senats zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 12. März 2009 XI S 22-26/08, ZSteu 2009, R537). Denn eine Regel, dass über die Anhörungsrüge nur die Richter entscheiden dürfen, die an der beanstandeten Entscheidung mitgewirkt haben, existiert nicht (Gräber/Ruban, FGO, 7. Aufl. 2010, § 133a Rz. 16 m.w.N.). Die Regelung des
§ 108 Abs. 2 Satz 3 FGO ist auch nicht analog anwendbar (ähnlich BAG-Beschluss vom 22. Juli 2008 3 AZN 584/08 (F), NJW 2009, 541 zu § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
2. Die gemäß § 133a FGO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.
a) Auf eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsb...