Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids 1984 gemäß § 15 a (4) EStG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen I R 107/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Wirksamkeit der Feststellung eines nicht abzugsfähigen Verlustes i.S. des § 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger (Kl) ist zusammen mit anderen im Inland ansässigen Personen u.a. an der … (im folgenden: LE I) und an der … (im folgenden: LE II) mit Sitz in den USA beteiligt. Die Rechtsstellung des Kl entspricht der eines Kommanditisten deutschen Rechts.

Im Streitjahr 1984 bezog der Kl aus seiner Beteiligung an der LE II einen Gewinnanteil von 41.110 DM. Von dem von der LE I insgesamt erzielten Verlust entfiel auf den Kl ein Verlustanteil von 69.281 DM.

In dem die Beteiligungen an der LE I betreffenden Feststellungsbescheid folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) den eingereichten Steuererklärungen. Dabei stellte es u.a. den auf den Kl entfallenden Verlust als verrechenbaren Verlust i.S. des § 15 a EStG fest. Zusammen mit den Verlusten aus den Vorjahren ergab sich insgesamt ein nicht abzugsfähiger Betrag von 162.081 DM. Diese Feststellung wurde gleichzeitig „für Zwecke des Progressionsvorbehalts bzw. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG)” getroffen. Der Bescheid erging zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, den das FA am 8.11.1989 aufhob.

Mit Schreiben vom 20.3.1990 beantragte der Kl die Feststellung „insoweit ersatzlos aufzuheben, als der Zugang eines verrechenbaren Verlustes von 69.281 DM und damit insgesamt ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 162.081 DM gemäß § 15 a Abs. 4 EStG festgestellt wurde”. Eine solche Feststellung sei für gewerbliche Verluste aus Betrieben bzw. Betriebsstätten in Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehe, unzulässig. Mit der Feststellung werde in das Besteuerungsrecht des ausländischen Staates eingegriffen.

Das FA lehnte den Antrag ab (s. das Schreiben vom 25.4.1990).

Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kl geltend, die Feststellung eines nicht abzugsfähigen Verlustes blockiere das in § 2 Abs. 1 AIG (nunmehr § 2 a Abs. 3 EStG) bzw. dem DBA zwingend vorgeschriebene Verfahren der Saldierung bzw. Verrechnung des LE-Verlustes mit positiven gewerblichen Einkünften aus den USA.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (s. die Einspruchsentscheidung vom 25.2.1991). Zur Begründung führte das FA aus, über die Auswirkungen der im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sei bei der persönlichen Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung des Kl zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die vom Kl erhobene Klage. Im Rahmen seiner ESt-Veranlagung hätte unter Beachtung des DBA mit den USA (DBA-USA) und § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG ein Verlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Gewinn aus seiner Beteiligung an der LE II und seiner ausländischen Verluste (insbesondere aus der LE I) abgezogen werden müssen. Statt dessen habe das Wohnsitz-FA den Gewinnanteil aus der LE II der Nachversteuerung unterworfen, ohne dabei den Verlust aus der LE I zu berücksichtigen. Diese gravierenden Mängel ergäben sich aus der Verlustfeststellung gemäß § 15 a Abs. 4 EStG und führten daher zu deren Nichtigkeit. Bei der Anwendung des § 2 AIG sei eine Gesamtsaldierung aller gewerblichen Betriebsstätteneinkünfte des entsprechenden DBA-Staates vorzunehmen. Dabei gehe das Gesetz von der Abgrenzung der Besteuerungsrechte aus, wie sie in den DBA festgelegt seien. Diese Beträge müßten vorweg saldiert werden. Durch die Herausnahme des Verlustes aus der Beteiligung an der LE I, der danach ebenfalls in die Saldierung einbezogen werden müsse, entstehe ein falscher Saldo und damit auch ein falscher Zurechnungsbetrag. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21. März 1991, 6. Mai 1991 sowie vom 3. Juni 1991 Bezug genommen.

Der Kl beantragt dem Sinne nach,

die Nichtigkeit der im Bescheid vom 11.6.1986 enthaltenen Feststellung des verrechenbaren Verlustes auszusprechen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig.

Da gegen den angefochtenen Bescheid Einspruch nicht eingelegt worden ist und er daher bestandskräftig geworden ist, kann nur noch seine Unwirksamkeit geltend gemacht werden. Dementsprechend begehrt der Kl mit seiner Klage den Ausspruch der Nichtigkeit der hinsichtlich seiner Beteiligung an der LE I getroffenen Feststellung, wonach die ihm im Streitjahr daraus zuzurechnenden Verluste i.S. des § 15 a Abs. 1 EStG nur beschränkt abzugsfähig sind. Eine solche Klage ist zulässig (§ 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO–).

Seine Klageziel könnte der Kl im übrigen auch mit der Anfechtungsklage erreichen. Um einen Rechtsschein zu beseitigen, kann auch ein nichtiger Bescheid aufgehoben werden. Den Gegenstand seines Klagebegehrens hat der Kl in z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge