Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids 1984 gemäß § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen I R 63/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens im 1. Rechtsgang hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Wirksamkeit der Feststellung eines (nur) verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15 a des Einkommensteuergesetz.

Der Kläger (Kl) ist zusammen mit anderen im Inland ansässigen Personen unter anderem an der … Ltd. Partnership (im folgenden: …) und an der … Ltd. Partnership (im folgenden: …) mit Sitz in … beteiligt. Die Rechtsstellung des Kl entspricht der eines Kommanditisten deutschen Rechts.

Im Streitjahr 1984 bezog der Kl aus seiner Beteiligung an der … einen Gewinnanteil von 41.110 DM. Von dem von der … ins gesamt erzielten Verlust entfiel auf den Kl ein Verlustanteil von 69.281 DM.

In dem die Beteiligungen an der … betreffenden Feststellungsbescheid vom 11. Juni 1986 folgte der Beklagte (Finanzamt – FA–) den eingereichten Steuererklärungen. Dabei stellte es unter anderem den auf den Kl entfallenden Verlust als verrechenbaren Verlust im Sinne des § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) fest. Zusammen mit den Verlusten aus den Vorjahren ergab sich insgesamt ein nicht abzugsfähiger Betrag von 162.081 DM. Diese Feststellung wurde gleichzeitig „für Zwecke des Progressionsvorbehalts bzw. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG)” getroffen. Der Bescheid erging zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, den das FA am 08. November 1989 aufhob.

Mit Schreiben vom 20. März 1990 beantragte der Kl die Feststellung „insoweit ersatzlos aufzuheben, als der Zugang eines verrechenbaren Verlustes von 69.281 DM und damit insgesamt ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 162.081 DM gemäß § 15 a EStG festgestellt wurde”. Eine solche Feststellung sei für gewerbliche Verluste aus Betrieben bzw. Betriebsstätten in Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehe, unzulässig. Mit der Feststellung werde in das Besteuerungsrecht des ausländischen Staates eingegriffen.

Das FA lehnte den Antrag ab (s. das Schreiben vom 25. April 1990).

Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kl geltend, die Feststellung eines nicht abzugsfähigen Verlustes blockiere das in § 2 Abs. 1 AIG (nunmehr § 2 a Abs. 3 EStG) bzw. dem DBA zwingend vorgeschriebene Verfahren der Saldierung bzw. Verrechnung des … Verlustes mit positiven gewerblichen Einkünften aus den USA.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (s. Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1991). Zur Begründung führte das FA aus, über die Auswirkungen der im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sei bei der persönlichen Einkommensteuer-Veranlagung des Kl zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die vom Kl erhobene Klage, mit der sinngemäß begehrt wird, die Nichtigkeit der im Bescheid vom 11. Juni 1986 enthaltenen Feststellung des verrechenbaren Verlustes, soweit er ihn betreffe, auszusprechen.

Zur Begründung läßt der Kl vortragen, im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung hätte unter Beachtung des DBA mit den USA (DBA-USA) und § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG ein Verlust in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gewinn aus seiner Beteiligung an der … und seiner ausländischen Verluste (insbesondere aus der … abgezogen werden müssen. Statt dessen habe das Wohnsitz-FA den Gewinnanteil aus der … der Nachversteuerung unterworfen, ohne dabei den Verlust aus der … zu berücksichtigen. Diese gravierenden Mängel ergäben sich aus der Verlustfeststellung gemäß § 15 a Abs. 4 EStG und führten daher zu deren Nichtigkeit. Bei der Anwendung des § 2 AIG sei eine Gesamtsaldierung aller gewerblichen Betriebsstätteneinkünfte des entsprechenden DBA-Staates vorzunehmen. Dabei gehe das Gesetz von der Abgrenzung der Besteuerungsrechte aus, wie sie in den DBA festgelegt seien. Diese Beträge müßten vorweg saldiert werden. Durch die Herausnahme des Verlustes aus der Beteiligung an der … der danach ebenfalls in die Saldierung einbezogen werden müsse, entstehe ein falscher Saldo und damit auch ein falscher Zurechnungsbetrag. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21. März 1991, 06. Mai 1991 sowie vom 03. Juni 1991 Bezug genommen.

Das FA beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1991 Klageabweisung.

Der Senat hielt es für zweckmäßig durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Klage hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid vom 07. September 1995 Az.: 7 K 1022/91). Das Gericht (FG) konnte nicht erkennen, daß dem angegriffenen Feststellungsbescheid ein besonders schwerwiegender, offenkundiger Mangel anhafte, der die Nichtigkeit dieses Bescheides nach sich ziehe (§ 125 der AbgabenordnungAO 1977–). Von einer Beiladung der übrigen Bete...

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