Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung des Einbringungsgewinns I durch den originär Einbringenden bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge nach § 22 Abs. 6 UmwStG. Klärung der Höhe eines Einbringungsgewinns I nach § 22 UmwStG noch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. § 22 Abs. 6 UmwStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass im Falle einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers gilt. Im Falle einer Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I vielmehr weiterhin vom ursprünglich Einbringenden zu versteuern.
2. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist über die Höhe eines gemäß § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht. Das gilt auch für einen Einbringungsgewinn aus § 22 UmwStG (vgl. FG Münster, Urteil v. 21.10.2015, 11 K 3555/13 E, EFG 2016 S. 252).
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 1, 2 S. 2, § 22 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 6; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Zurechnung eines Einbringungsgewinns I an die verstorbene A, deren Erbin die Klägerin, eine Stiftung, ist.
A war im Streitjahr 2007 als Kommanditistin an der B KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Aufgrund notariellen Verschmelzungsvertrags vom 11.07.2008 wurde die KG (gemeinsam mit der C GmbH) mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2007 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in die D AG (im Folgenden: AG) umgewandelt. Die AG setzte das eingebrachte Vermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) einheitlich mit dem steuerlichen Buchwert an. A verstarb am im April 2011 und wurde von der Klägerin beerbt. Die Klägerin veräußerte die von A geerbten Aktien an der AG im Juli 2011 an die E AG.
Auf Grundlage der am 03.07.2009 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erließ der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt) den Bescheid vom 29.07.2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stand. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer berichtigten Steuererklärung vom 22.02.2011 (eingegangen beim Finanzamt am 11.07.2011), in der F als gemeinsamer von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter angegeben wurde, mit Bescheid vom 22.09.2011, der weiterhin unter dem VdN stand, geändert. A wurden im Bescheid vom 22.09.2011 ohne Hinweis auf eine Gesamtrechtsnachfolge Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR zugerechnet.
Am 12.12.2012 wurde durch das Finanzamt BP [vom beklagten Finanzamt, das keine eigene Betriebsprüfung hat, verschieden] eine Außenprüfung bei der AG als Rechtsnachfolgerin nach der KG angeordnet, die u. a. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres zum Gegenstand hatte. Die Betriebsprüfung des Finanzamts BP vertrat im Prüfungsbericht die Auffassung, dass der A ein Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in Höhe von … EUR aufgrund der Veräußerung der AG-Aktien durch die Klägerin im Jahr 2011 zuzurechnen sei. Mit Bescheid vom 23.11.2018, der dem F, dessen Empfangsvollmacht nicht widerrufen worden war, übermittelt wurde, setzte das Finanzamt die Ergebnisse der Betriebsprüfung um und hob den VdN auf. Der A wurden unter der Bezeichnung „[Name der A] z. Hd. der [Name der Klägerin] als Rechtsnachfolg.” entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR zugerechnet, die den Einbringungsgewinn I in Höhe von … EUR enthalten. Mit Bescheid vom 12.12.2018, der mit einfacher Post dem F übermittelt wurde, wurde der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Bezeichnung der AG nach § 129 AO berichtigt. Änderungen hinsichtlich des Einbringungsgewinns I sowie dessen Zurechnung ergaben sich hieraus nicht.
Gegen den Feststellungbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2007 vom 23.11.2018 legte die Klägerin unter Nennung des Bescheiddatums 23.11.2018, vertreten durch den Klägervertreter, als Rechtsnachfolgerin der A mit Schreiben vom 14.12.2018 Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel des Finanzamts vom 19.12.2018 mit der Bezeichnung „Frühleerung”.
Die Klägerin begehrte, den Einbringungsgewinn nicht der verstorbenen A zuzuordnen, sondern als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 22 Abs. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ihr selbst, der Klägerin. Na...