Entscheidungsstichwort (Thema)
Treu und Glauben bei Aussetzungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
Der Erhebung von Aussetzungszinsen steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige es in der Hand hatte, durch Zahlung der Steuerschuld solche zu vermeiden.
Normenkette
AO § 237 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2003 und zum Solidaritätszuschlag 2003 festgesetzt hat.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2003 bei dem FA zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 11. Mai 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2004 Einspruch ein, da der Haushaltsfreibetrag und Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt worden waren. Mit geändertem, weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 27. Dezember 2004 berücksichtigte das FA den Haushaltsfreibetrag.
Nach Ermittlungen der Rechtsbehelfsstelle des FA zu einem Überschuss des Klägers aus einem privaten Veräußerungsgeschäft wegen des Verkaufs eines Wohnhauses, dessen Besteuerung nach Auffassung des Klägers aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, teilte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2007 mit, dass im beigefügten, geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16. Mai 2007 die Kinderfreibeträge zwar berücksichtigt worden, aber gleichzeitig sonstige Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft angesetzt worden seien; bezüglich letzteren Punkts ruhe der Einspruch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 16. Mai 2007 (Festsetzung der Einkommensteuer auf 25.213 EUR) waren 9.125 EUR Einkommensteuer zu wenig entrichtet und nach dem mit dem Einkommensteuerbescheid verbundenen Bescheid über den Solidaritätszuschlag vom 16. Mai 2007 531,79 EUR Solidaritätszuschlag. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Mit Bescheid über Zinsen zur Einkommensteuer vom 16. Mai 2007 (ebenfalls mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden) setzte das FA Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum 1. April 2005 bis 21. Mai 2007 in Höhe von 1.137 EUR fest.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 setzte das FA die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer jeweils für 2003 insgesamt in Höhe von 10.793,79 EUR von der Vollziehung aus. Auf die Zinspflicht nach § 237 AO wurde ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 stimmte der Kläger der Aussetzung der Vollziehung zu.
In seiner bestandskräftigen Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf 19.556 EUR herab, da bei Anwendung des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1) ein Überschuss aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen war, und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Der Solidaritätszuschlag wurde dementsprechend auf 1.005,62 EUR gemindert. Im Ergebnis waren 3.468 EUR Einkommensteuer und 220,66 EUR Solidaritätszuschlag zu wenig entrichtet.
Die Nachzahlungszinsen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 21. Mai 2007 wurden mit Bescheid vom 17. August 2011 nach § 233a AO auf 430 EUR festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde. Unter dem
16. Dezember 2011 teilte der Kläger dem FA mit, dass die Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2011 entbehrlich gewesen sei, da er seinen diesbezüglichen Einspruch am 22. September 2011 zurückgenommen habe. Ein Schreiben des Klägers vom 22. September 2011 befindet sich nicht in den Akten des FA.
Mit Bescheid über Aussetzungszinsen vom 24. Oktober 2011 setzte das FA nach § 237 AO Zinsen bezüglich Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2003 für den Zeitraum 21. Juni 2007 bis 20. September 2011 in Höhe von insgesamt 930 EUR mit der Begründung fest, dass der Einspruch nur teilweise Erfolg gehabt habe. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2012 ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die „Anlage zur Einspruchsentscheidung für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag” vom 17. August 2011 stehe nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sei seit Rücknahme seines Einspruchs vom 29. August 2011 bestandskräftig. Die Einspruchsentscheidung vom 17. August 2011 habe ausdrücklich die Berechnung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen für 2003 beinhaltet, sodass er davon habe ausgehen können, dass mit Zahlung der dort ausgewiesenen Beträge alle Forderungen des FA beglichen worden seien. Der später aufgrund der Hinweise des FA im Schreiben vom 19. September 2011 zurückgenommene ...