rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Berichtigung von hinsichtlich des Unternehmenssitzes des Gutschriftsempfängers unrichtigen Gutschriften. Vorsteuerabzug eines Schrott- und Metallhändlers aus Gutschriften eines bloßen „Rechnungsschreibers”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Möglichkeit der Berichtigung von Gutschriften sowie des Widerspruchs gegen Gutschriften muss schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Verjährung oder Verwirkung des Berichtigungsrechts sowie des Widerspruchsrechts entgegen gehalten werden können.

2. Mangels einer gesetzlichen Regelung einer Frist für die Berichtigung von Gutschriften sowie des Widerspruchs gegen Gutschriften im UStG ist hier die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung des § 195 BGB einschlägig, die seit einer Änderung des § 195 BGB zum 1.1.2002 drei Jahre beträgt. Eine Gutschrift kann nicht mehr in der mündlichen Verhandlung beim FG elf Jahre nach Ablauf des Streitjahrs berichtigt werden.

3. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet es das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen; dies ist aber längstens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung möglich, denn die Finanzbehörde muss spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, über alle Informationen verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erforderlich sind.

4. Der Unternehmer kann die Vorsteuern aus Gutschriften nicht zum Abzug bringen, wenn der Sitz des Unternehmens des Gutschriftsempfängers an der dort angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der (angeblichen) Leistungserbringung und Rechnungstellung tatsächlich nicht bestanden hat.

5. Ein Vorsteuerabzug aus Gutschriften scheidet ohnehin aus, wenn die Ein- bzw. Zwischenschaltung des Gutschriftsempfängers bei vermeintlichen Metalllieferungen an einen Schrotthändler nur deshalb erfolgte, um die Identität der tatsächlich liefernden Personen zu verschleiern oder um dem Schrotthändler überhaupt einen Vorsteuerabzug für bestimmte Lieferungen zu ermöglichen, und wenn der Gutschriftsempfänger tatsächliche Lieferungen an den Schrotthändler im abgerechneten Umfang mit einer Verschaffung der Verfügungsmacht nicht erbracht hat, sondern mit seinem Einverständnis und gegen Bezahlung nur zum Schein zwischengeschaltet worden ist.

 

Normenkette

UStG 2003 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 5 Sätze 1-2, 4; EWGRL 388/77 Art. 17-18, 22; UStDV § 31 Abs. 5; BGB §§ 195, 242

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuern aus Gutschriften für angebliche Metalllieferungen eines A zum Abzug bringen kann.

Die Klägerin ist eine am gegründete Kapitalgesellschaft, ihr Geschäftsgegenstand ist das Recycling, insbesondere von Schrott und Metallen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Schrott und Metallen.

In ihrer am 4. August 2004 (Frühleerung) beim Beklagten (dem Finanzamt; im Folgenden: FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2003 errechnete die Klägerin eine negative Umsatzsteuer von EUR, das FA stimmte dieser Erklärung zu. Dabei machte die Klägerin einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.372,86 EUR aus folgenden 38 durch Gutschrift abgerechneten angeblichen Lieferungen eines A geltend:

Lfd.Nr.:

Gutschriftsnummer:

Datum:

Rechnungssumme netto:

USt:

Zahlungsart:

Gesamtgewicht in KG:

Rechnungsgegenstand:

1

03031284

22.01.03

437

69,92

bar

1063

Diverses Metall

2

03031432

07.02.03

557,30

89,17

bar

3012

Eisen-Schrott u.a.

3

03031519

21.02.03

736,30

117,81

bar

1036

V2A und Alu

4

03031532

25.02.03

2143,45

342,95

bar

3228

Alu u.a.

5

03031537

25.02.03

61,75

9,88

bar

950

Eisen-Schrott

6

03031648

06.03.03

836,60

133,86

bar

890

Alu-Profile

7

03031790

25.03.03

251

40,16

bar

930

V2A u. Elektro-Motore

8

03031903

04.04.03

479

76,64

bar

3230

Eisen-Schrott u. Kupfer

9

03032080

05.05.03

55

8,80

bar

100

V2A

10

03032164

13.05.03

189

30,24

bar

240

Alu u. Kupferkabel

11

03032222

20.05.03

958,10

153,30

bar

930

Alu

12

03032276

28.05.03

2380,70

380,91

bar

3616

Diverses

13

03032281

28.05.03

577,60

92,42

bar

1520

Kupferkabel

14

03032282

28.05.03

1075,20

172,03

bar

1320

V2A und Alu-Blech

15

03032292

28.05.03

239,50

38,32

bar

2169

Alu u. Eisen-Schrott

16

03032398

10.06.03

2822

451,52

bar

4150

Alu-Späne

17

03032404

11.06.03

504

80,64

bar

720

NCT

18

03032434

17.06.03

420

67,20

bar

5250

Eisen-Schrott

19

03032441

18.06.03

1661,85

265,90

bar

24620

Eisen-Schrott

20

03032448

20.06.03

323,40

51,74

bar

420

Alu-Profile

21

03032449

20.06.03

1921,06

307,37

bar

28460

Eisen-Schrott

22

03032496

27.06.03

2437,80

390,05

bar

2390

Alu-Offset

23

03032499

30.06.03

156,06

24,97

bar

153

Alu-Offset

24

03032591

10.07.03

448,60

71,78

bar

2830

Diverses

25

03032622

16.07.03

153,75

24,60

bar

205

Alu-Blech

26

03032623

16.07.03

20

3,20

bar

200

Weichblei

27

03032674

23.07.03

380,50

60,88

bar

620

Alu-Blech u.a.

28

03032687

25.07.03

1029,25

193,48

bar

1105

Alu

29

03032710

30.07.03

377,10

60,34

bar

650

Alu u. V2A-Blech

30

03032766

05.08.03

3605

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge