rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nachträglich erworbener und eingebauter Stromspeicher wird durch seinen Einbau nicht Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms dient. Er hat eine andere Funktion als die Fotovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden ist und ohne diese nicht genutzt werden kann.
2. Bei dem Stromspeicher handelt es sich um ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, das nur dann mit der Folge der Berechtigung zum Vorsteuerabzug dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 24.02.2016; Aktenzeichen XI B 67/15) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand des Unternehmens ist die Erledigung sämtlicher anfallender Arbeiten in der „Umwelt” wie z. B. Rasenmähen.
Seit September 2010 betreibt die Klägerin eine Fotovoltaikanlage, die sich auf dem Dach des Hauses der Gesellschafter befindet. Im März 2013 rüstete die Klägerin einen Stromspeicher nach, mit der sich der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom speichern lässt. Dieser hat eine Kapazität von 10,2 kWh. Der Strom, den die Gesellschafter nicht selbst verbrauchen, sondern der gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeichert wird, wird in der Batterie nicht gespeichert. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuerbeträge zog die Klägerin zu 100 % in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2013 ab (3.024 EUR); diese führte zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung lehnte der Prüfer den Vorsteuerabzug ab, weil der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet werde.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) änderte dementsprechend die Festsetzung über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2013 mit Bescheid vom 9. August 2013. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Diesen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 als unbegründet zurück.
Am 20. Oktober 2014 erhob die Klägerin Klage. Sie trägt nunmehr vor, der Stromspeicher sei angeschafft worden, um den im Unternehmensvermögen der Klägerin befindlichen Elektro-PKW zu laden und um den erzeugten Strom zum Zwecke des Eigenverbrauchs speichern zu können. Der Speicher sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut, weil er nicht ohne die Fotovoltaikanlage genutzt werden könne. Er erhöhe lediglich den privaten Nutzungsanteil der gesamten Fotovoltaikanlage.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 9. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug in Höhe von 3.420 EUR bezüglich der von ihr angeschafften Stromspeicher gestattet wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Stromspeicher sei ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, und seine Zuordnung zum Unternehmensvermögen setze eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % voraus.
Auf Anfrage des Berichterstatters trug die Klägerin ergänzend vor, sie habe das Elektrofahrzeug im Jahr 2013 zu 20 % für unternehmerische Fahrten verwendet; unternehmerisch sei sie insgesamt 1.680 km gefahren. Der Stromverbrauch pro Kilometer betrage 121 Wh, der Akku des Fahrzeugs habe eine Kapazität von 17 kWh. Im Jahr 2013 habe der jährliche private Stromverbrauch insgesamt 9.410 kWh betragen, davon seien 3.803 kWh auf den von der Fotovoltaikanlage erzeugten Strom entfallen; die übrigen 5.607 kWh habe sie von einem Stromanbieter bezogen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auch für den Fall der Übertragung auf den Einzelrichter verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten des Finanzamtes, insbesondere auf die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat den Stromspeicher nicht zu 10 % unternehmerisch zu nutzen beabsichtigt.
1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Er ist demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74).
Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen und führt die nichtunterneh...