Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine GbR, die aus den Eheleuten A und B bestand. Die GbR betrieb seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage und plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Aufgrund von Finanzierungsfragen wurde zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben. Ziel war es, Fördermittel zu erhalten.
Stromspeicher für privaten Verbrauch der Gesellschafter
Das Speichersystem wurde nach Lieferverzögerungen im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Es dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab und begründete dies damit, dass die Stromspeicher nachträglich angeschafft worden seien. Sie dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Ausnahme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht komme.
Kein Vorsteuerabzug
Auch vor dem FG Baden-Württemberg hatte die Klage keinen Erfolg. Es begründete dies u.a. damit, dass die Stromspeicher ausschließlich den privaten Belangen der Gesellschafter dienten. Der Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Die Gesellschafter bezahlen kein Entgelt hierfür an die Klägerin. Daher diene das Batteriespeichersystem nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet. Zudem erfolge die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2020, 12 K 418/18, veröffentlicht am 26.8.2022
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