rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremden Grund und Boden, wenn der Antragsteller nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Einfamilienhauses ist. Wirtschaftliches Eigentum. Eigenheimzulage ab 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist.
2. Der Mieter eines Einfamilienhauses, der auf eigene Kosten einen Anbau an dem Haus errichtet, wird nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn das Mietobjekt nicht unwiderruflich, sondern lediglich aufgrund eines innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündbaren Mietvertrages auf unbestimmte Zeit überlassen wird
Normenkette
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 2 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Eigenheimzulage für den Ausbau und die Erweiterung des im zivilrechtlichen Eigentum seiner Eltern stehenden Einfamilienhauses hat.
Die Eltern des Klägers, …, wohnten bis 1996 im eigenen Einfamilienhaus in …. Sie schlossen am 27. Dezember 1984 einen Erbvertrag ab. Darin setzten sie sich gegenseitig als Erben und den Kläger zum Erben des Letztversterbenden ein. Die drei Geschwister des Klägers wurden mit Vermächtnissen bedacht. Der Erbvertrag enthält die Auflage für den Kläger, das ererbte elterliche Einfamilienhaus selbst zu bewohnen und nicht zu vermieten, wenn nicht zwingende berufliche oder gesundheitliche Gründe dagegen vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbvertrag vom 27. Dezember 1984 und den Nachtrag vom 5. März 1985 Bezug genommen, 1996 mussten die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt 94 bzw. 92 Jahre alt waren, in ein Pflegeheim umziehen. Der Kläger wurde vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer der Eltern bestellt.
Mit Mietvertrag vom 26. August 1997 vermietete Herr … vertreten durch den Kläger als Betreuer, an die Ehefrau des Klägers das Einfamilienhaus in … beginnend ab 1. November 1997 auf unbestimmte Zeit für eine monatliche Miete von zunächst 1.800 DM. In einer Ergänzungsvereinbarung wurde bestimmt, dass der Mieter bei Mietbeginn mit Einverständnis des Vermieters zahlreiche Aus-/Umbauten und Renovierungen am vermieteten Anwesen auf eigene Kosten in der Größenordnung von geschätzt 220.000 DM bis 250.000 DM durchführt. Für den Fall, dass das Haus verkauft wird, verpflichtete sich der Vermieter, dem Mieter dessen Bau- und Renovierungsaufwand gegen Vorlage von Belegen in voller Höhe unverzinst zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bezug genommen. Der Mietvertrag wurde vom Vormundschaftsgericht genehmigt. In einer Vereinbarung vom 9. August 1997 zwischen Herrn …, vertreten durch den Kläger als Betreuer, dem Kläger, seinen drei Geschwistern und der Ehefrau des Klägers als Mieterin wurde vereinbart, dass die vereinbarte Miete bis zum Ableben der Eltern nicht zu zahlen sei. Vielmehr sollte die Summe der bis dahin geschuldeten Miete vom Bargeld-Erbteil des Klägers zugunsten des Anteils der Geschwister in Abzug gebracht werden.
Der Kläger ließ das Haus renovieren und umbauen und zog am 1. November 1997 ein.
Für die Kosten des Ausbaus und der Erweiterung des Hauses (Anbau eines Wintergartens, Einbau einer Gaube) in Höhe von 119.076,69 DM beantragte der Kläger Eigenheimzulage ab 1997. Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) lehnte mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab mit der Begründung, der Kläger sei weder bürgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25. September 2001).
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er sei mit Übergabe des Grundstücks am 1. November 1997 dessen wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Es liege kein gewöhnliches Mietverhältnis vor, sondern der Erbvertrag, der Mietvertrag und die ergänzende Vereinbarung der Geschwister vom 9. August 1998 seien als Einheit anzusehen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wie es sich nach Abschluss dieses Vertragssystems darstelle, sei der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers praktisch auf Dauer bedeutungslos geworden. Dies ergebe sich daraus, dass die Eltern wegen ihrer Altersschwäche selbst nicht mehr geschäftlich tätig werden könnten. Die Vertretung werde vom Betreuer und dem Vormundschaftsgericht vorgenommen, die den Willen der Eltern zu beachten hätten. Dem Erbvertrag lasse sich unmissverständlich der Wille entnehmen, dass der Kläger das Grundstück erhalten solle. Die Erhebung eines Herausgabeanspruchs würde somit dem Willen der Eltern widersprechen. Der Kläger könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Eintritt des...