rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell; Angabe einer falschen Norm für die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Solange sich der Anleger noch nicht entschieden hat, ob er das im Mietkaufmodell erworbene Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig wieder verkaufen will, fehlt ihm die Einkünfteerzielungsabsicht.

2. Gibt das FA bei der Änderung eines Einkommensteuerbescheides eine falsche Rechtsgrundlage an, ist der Verwaltungsakt nicht aufzuheben, wenn sich die Änderung anderweitig rechtfertigen lässt.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1; AO 1977 §§ 173, 165 Abs. 2, § 127

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.10.2002; Aktenzeichen IX R 24/01)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) für die Streitjahre 1983 bis 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Bei den erstmaligen Veranlagungen für die Jahre 1983 bis 1987 hatte das Finanzamt die für das Objekt D., … erklärten Werbungskostenüberschüsse (1983: 31.607 DM, 1984: 8.525 DM, 1985: 26.878 DM, 1986: 28.251 DM und 1987: 27.100 DM berücksichtigt.

Am 15. Dezember 1989 ging bei dem Finanzamt ein Bericht der Steuerfahndungsstelle … die die Bauherrengemeinschaft … D., … an der sich die Kläger beteiligt hatten, geprüft hatte, ein. Nach den Feststellungen der Fahndung handelte es sich um ein von der B. B. B.-KG (BBB-KG) vorbereitetes Bauherrenmodell. Die BBB-KG habe Bauwilligen ein Angebot zum Abschluß eines Baubetreuungsvertrages unterbreitet. Die Bauherren seien teils von der KG und teils von der Fa. K. F. S. Vermittlungsgesellschaft mbH (KFS) geworben worden. Nach der notariellen Annahme des Vertragsangebots hätten die Bauherren eines jeden Bauvorhabens eine Bauherrengemeinschaft gebildet.

Die KFS habe gegenüber den Bauherren eine Wiederverkaufsgarantie abgegeben, mit der sie zugesichert habe, das erworbene Objekt nach Ablauf von fünf Jahren mindestens zu den Gesamtkosten zurückzunehmen.

Das Finanzamt nahm diese Mitteilung zum Anlaß, die Einkommensteuer-Bescheide 1983 bis 1987 zu ändern. Auf die Einkommensteueränderungsbescheide 1983 bis 1987, jeweils vom 23. Januar 1990, wird verwiesen. Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1988 erkannte das Finanzamt den geltend gemachten Werbungskostenüberschuß in Höhe von 27.372 DM für das in Düsseldorf gelegene Objekt nicht an. Auf den Einkommensteuer-Bescheid 1988 vom 18. Mai 1990 wird verwiesen.

Die Einsprüche hatten im Streitpunkt keinen Erfolg. Nach entsprechender Belehrung wurde in der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 1997 die Einkommensteuer für die Jahre 1983 und 1987 heraufgesetzt. Die Einkommensteuer 1988 blieb unverändert.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung entfalte eine Wiederverkaufszusage nur dann eine Indizwirkung, wenn sie auf Wunsch oder Anregung des Anlegers abgegeben worden sei oder aus anderen Gründen darauf geschlossen werden könne, dass ihre Erteilung für die Entscheidung, sich an dem Projekt zu beteiligen, bedeutsam gewesen sei. Die Kläger hätten die Erteilung der Wiederverkaufszusage weder gewünscht noch angeregt. Die Wiederverkaufszusage sei den Klägern vielmehr vom Vermittler nach Unterzeichnung der Verträge unaufgefordert zugesandt worden. Das Schreiben der KFS datiere vom 5. Mai 1982. Es könne den Klägern frühestens am 6. Mai 1982 zugegangen sein. Da die notarielle Beurkundung der Annahme des notariellen Kaufangebots in den Vormittagsstunden des 6. Mai 1982 erfolgt sei, sei das Schreiben der KFS den Klägern erst nach der Beurkundung zugegangen. Im übrigen habe sich die KFS lediglich verpflichtet, für den Verkaufsfall das Objekt weiterzuvermitteln und die Differenz zwischen heutigen Gesamtkosten und dem zu erzielenden Veräußerungspreis zu erstatten. Aus dem Vorliegen der Zusage könne daher nicht das Fehlen der Überschußerzielungsabsicht gefolgert werden.

Hinzu komme, dass die Laufzeit von Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantieverträgen nicht auf die Laufzeit der Wiederverkaufszusage abgestimmt worden sei. Der Mietvertrag mit der BBB-KG datiere vom 16. Februar 1983. Die Darlehenszusage sei am 6. Dezember 1982 erteilt worden.

Nach dem BFH-Urteil vom 22. April 1997 (Az. VIII R 17/96 BStBl II 1997, 650) schließe die Tatsache, dass sich die Eigentümer einer Eigentumswohnung beim Erwerb einer zweiten Wohnung vom Verkäufer beider Wohnungen ein Rückkaufsrecht einräumen lassen, die Absicht, aus beiden Wohnungen einen Überschuß zu erzielen, nicht aus, wenn feststehe, dass der Erwerber von dem Recht nur Gebrauch machen wolle, falls äußere Umstände ihn dazu zwängen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide 1983 bis 1988 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die Werbungskoste...

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