Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zum Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer. „wirtschaftlicher Zusammenhang” i. S. d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Einkünfte, die unter das DBA Portugal fallen, ist es erforderlich, diese Einkünfte zur Anwendung des DBA von ihren nach deutschem Recht einheitlich gewerblichen Einkünften herauszurechnen. Hierfür ist auf das Abkommensrecht abzustellen.
2. Die Art und Weise, wie die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer durchgeführt wird, bestimmt sich nach deutschem Recht.
3. Nur in dem Einkünftekatalog des § 34d EStG aufgeführte Einkünfte sind bei der Steueranrechnung nach § 34c EStG zu berücksichtigen.
4. Zu den Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen, die mit in Portugal erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang i. S. v. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG stehen, gehören Depotgebühren und Gewerbesteuer, nicht hingegen Teilwertabschreibungen.
Normenkette
EStG § 34c Abs. 1 S. 4, §§ 34d, 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1-2, § 26 Abs. 1, 6; DBA Portugal Art. 11, 24 Abs. 2; DBA Portugal Art. 24 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2004, 2005 und 2007 jeweils vom 22. Februar 2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 wird die Körperschaftsteuer 2004 um 301 EUR auf 488.626 EUR, die Körperschaftsteuer 2005 um 3.551 EUR auf 236.895 EUR und die Körperschaftsteuer 2007 um 3.586 EUR auf 470.803 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und das Finanzamt zu 46 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Bank, die in den Streitjahren 2004, 2005 und 2007 ausländische Einkünfte aus dem Land Portugal erzielte. Die Einkünfte gehen auf Anleihen zurück, die die Bank am Kapitalmarkt erwarb.
Organisatorisch war bei der Klägerin die Abteilung Y für die Anschaffung bzw. für die Veräußerung von Wertpapieren zuständig. Bei der Überschreitung von Limits schaltete diese Abteilung den Vorstand in den Erwerbs- bzw. Veräußerungsprozess mit ein. War die Kauf- oder Verkaufsentscheidung getroffen, erfolgte der Erwerb telefonisch oder über ein Datenverarbeitungssystem bei der X-Bank. Dort wurden die Wertpapiere in einem Depot gehalten, für das Verwaltungs-/Halteaufwendungen anfielen. Beim Kauf buchte die Klägerin Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten und nahm sodann nach von der X-Bank zur Verfügung gestellten Jahresabschlusskursen Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen vor.
Beim Wertpapier mit der Wertpapierkennnummer (WKN) … (im Folgenden: Anleihe C 2001) handelte es sich um eine klassische Anleihe mit fester Laufzeit, fester Zinsvereinbarung und einer Rückzahlung zu 100 % des Nominalwerts. Die Klägerin erwarb am …. 2001 Anteile in Höhe von nominal … EUR mit einem Kurs von 100,06 % und am … 2001 Anteile in Höhe von nominal … EUR mit einem Kurs von 101,3 % und hielt sie bis zur Fälligkeit im Jahr 2006. Die an die X-Bank zu bezahlenden Verwaltungskosten beliefen sich auf … EUR pro Streitjahr.
Beim Wertpapier mit der WKN … (im Folgenden: Anleihe P) handelte es sich ebenfalls um eine klassische Anleihe mit fester Laufzeit, fester Zinsvereinbarung und einer Rückzahlung zu 100 % des Nominalwerts. Die Klägerin erwarb am … 1998 Anteile in Höhe von nominal … EUR mit einem Kurs von 104,27 % und hielt sie bis zur Fälligkeit am … 2008. Die an die X-Bank zu bezahlenden Verwaltungskosten beliefen sich auf jährlich … EUR.
Beim Wertpapier mit der WKN … (im Folgenden: Anleihe C 2005) handelt es sich um ein variabel verzinsliches Wertpapier mit einer Rückzahlungshöhe von 100 %. Die Klägerin erwarb am … 2005 Anteile in Höhe von nominal … EUR mit einem Kurs von 95,82 % und verkaufte die erst am … 2015 fällige Anleihe am … 2014 mit einem Kurs von 97,90 %. Die an die X-Bank zu bezahlenden Verwaltungskosten beliefen sich auf jährlich …. EUR.
Im Außenprüfungsbericht vom …. ermittelte der Außenprüfer in der Summe der Einkünfte enthaltene ausländische Einkünfte aus den Portugalanleihen, deren Höhe im nachfolgend geschilderten Umfang streitig ist. …. Auf der Basis der von ihm ermittelten Einkünfte aus den Portugalanleihen errechnete der Außenprüfer gemäß § 26 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 68a Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) die anzurechnenden ausländischen Steuern wie folgt: ….
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), folgte den Berechnungen des ...