Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juli 1990 X R 163/88).
Streitig ist, ob ein Betrag von 9.070 DM als steuerfreie Abfindung i. S. d. § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als steuerpflichtige Karenzentschädigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) zu behandeln ist.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1982 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl war als Angestellter bei der Fa. E GmbH (E-GmbH) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. Juni 1982 wegen Auflösung der Betriebskrankenkasse im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Laut Entlassungsmeldung vom 21. Dezember 1981 (Bl. 27 a Finanzgerichts-FG-Akte Az. II (XIII) 22/84-E) hatte der Kl einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß § 13 des Arbeitsvertrages vom 03. Juli 1975 (Bl. 23 FG-Akte II (XIII) 22/84-E) sowie einer Abfindung für drei Monate aus dem Jahresdurchschnittseinkommen. In § 13 des Arbeitsvertrages ist folgendes bestimmt: „Für die Dauer des Wettbewerbsverbots – von einem Jahr – zahlt die Firma an Sie als Entschädigung die Hälfte der zuletzt gewährten Bezüge. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 ff HGB.” Nach einer von der E-GmbH unter Berücksichtigung des § 74 c Handelsgesetzbuch (HGB) erstellten Berechnung vom 28. Juli 1982 (Bl. 28 FG-Akte II (XIII) 22/84-E) betrug die Karenzentschädigung 797 DM monatlich, die dem Kl zunächst auch ausbezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 13. August 1982 an die E-GmbH (Bl. 29 FG-Akte II (XIII) 22/84-E) wandte der Kl hiergegen u. a. ein, ihm sei bei der Festlegung der Abfindung mündlich zugesichert worden, daß die „Karenzentschädigung” ein halbes Monatseinkommen betrage und erst gekürzt werde, wenn das neue Monatseinkommen das bisherige Monatseinkommen überschritten hätte. Aufgrund dieser mündlichen Zusicherung des Herrn N sei es zur Annahme des Abfindungsangebots gekommen. Bei der nunmehrigen dem Gesetz entsprechenden Berechnung entstehe ihm ein finanzieller Nachteil. Wäre damals von der gesetzlichen Karenzentschädigung ausgegangen worden, hätte er dem Abfindungsangebot nicht zustimmen können. Im übrigen sei man bei der Berechnung von zu geringen monatlichen Beträgen ausgegangen.
Entsprechend den Einwendungen im Schreiben vom 13. August 1982 berechnete die E-GmbH die „Karenzentschädigung” neu auf 2.573,50 DM monatlich (Bl. 30 FG-Akte). Die nach dem erhöhten durchschnittlichen Gehalt zu berechnende, nach § 74 c HGB gekürzte Karenzentschädigung hätte 873 DM monatlich betragen (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Februar 1991 S. 2, Bl. 10 FG-Akte Az. 13 K 534/91).
Die Abfindung i. H. v. 14.930 DM wurde steuerfrei ausbezahlt, die volle monatliche „Karenzentschädigung” der Lohnsteuer (LSt) unterworfen und dem Kl bis einschließlich Juni 1983 ausbezahlt.
In einer Bescheinigung der E-GmbH vom 19. April 1983 (Bl. 24 FG-Akte AZ. II (XIII) 22/84-E) heißt es: „Laut Arbeitsvertrag besteht für Herrn M Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Berechnung v. 28.7.82 erhielt Herr M eine monatliche Entschädigung von DM 797,–. Anschließend wurde dann der Betrag aufgrund einer früheren Vereinbarung auf monatlich DM 2.573,50 erhöht.”
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah die Abfindung als steuerfrei, die „Karenzentschädigung” i. H. v. insgesamt 15.087 DM (= 6 Monatszahlungen im Streitjahr) aber als steuerpflichtig an und veranlagte die Kl dementsprechend (Steuerbescheid vom 07. April 1983).
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 02. Januar 1984). Der Senat gab der Klage statt (Urteil vom 08. August 1988 II (XIII) 22/84-E). Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil des Senats auf und verwies die Sache zurück.
Die Kl tragen im wesentlichen vor: Aufgrund des Schreibens des Kl vom 13. August 1982 habe die E-GmbH nachträglich nur nominell die „Karenzentschädigung” über den arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Rahmen von 797 DM hinaus auf monatlich 2.573,50 DM erhöht. Der monatliche Mehrbetrag von (2.573,50 DM ./. 797 DM =) 1.776,50 DM stelle daher eine weitere Abfindung dar. Er sei als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile zu betrachten. Leistung nach dem Arbeitsvertrag sei nur die Wettbewerbsentschädigung gemäß § 74 c HGB i. H. v. 797 DM – richtig 873 DM – monatlich. Der übersteigende Betrag müsse als Abfindung i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG i. H. v. 9.070 DM steuerfrei bleiben.
Wie das Gericht selbst in seinem Schreiben vom 26. Februar 1991 feststelle, stehe fest, daß die Karenzentschädigung nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich 873 DM habe betragen können. Alles, was darüber hinaus bezahlt worden sei, habe daher aus den arbeitsvertraglic...