Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstützungsleistungen an Angehörige im Ausland. Nachweis der tatsächlichen Zahlung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung von bar geleisteten Unterstützungsaufwendungen an Angehörige im Ausland müssen die Empfängerbestätigungen Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes geleistet werden, so dass nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbetstätigungen nicht ausreichend sind. Auch in einem späteren Jahr ausgestellte Unterhaltsbescheinigungen haben keinen Beweiswert für die Frage der Bedürftigeit im Abzugsjahr.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1; AO § 90 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland.
Die verheirateten Kläger sind rumänische Staatsangehörige und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten sie Unterhaltsleistungen an zwei bedürftige Angehörige in Rumänien, den 1923 geborenen Vater des Klägers, der nach Angabe eine jährliche Rente von rund 2.400 DM beziehe und die 1930 geborene Mutter der Klägerin, die eine jährliche Rente von ca. 1.200 DM beziehe, als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. In der Erläuterung führten die Kläger aus, beiden Angehörigen seien anlässlich von persönlichen Besuchsfahrten in Rumänien jeweils 4.000 DM in bar übergeben worden. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25. Februar 2004 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht an, ebenso blieb der für die Kläger geltend gemachte Pauschbetrag für Behinderte unberücksichtigt. Der Pauschbetrag für Behinderte wurde im Berichtigungsbescheid vom 2. März 2004 nachträglich berücksichtigt. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. September 2005).
Mit ihrer Klage machen die Kläger weiterhin den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Zum Nachweis legen sie Erklärungen der unterstützten Personen über den Erhalt von jeweils 4.000 DM im Jahr 2001, Unterhaltsbescheinigungen der rumänischen Gemeindebehörde für die unterstützten Personen, die beide vom 9. März 2004 datieren sowie Kontoauszüge des Klägers vor. Die Kontoauszüge weisen diverse Barabhebungen von Geldautomaten in Deutschland im Zeitraum vom 20. August bis 6. November 2001 über insgesamt 6.200 DM und Abhebungen in Rumänien und Ungarn über insgesamt 4.849,13 DM einschließlich der berechneten Bankgebühren im Zeitraum vom 7. August bis 11. September 2001 aus. Außerdem legen die Kläger zwei Reisepässe des Klägers vor, einen mit dem Gültigkeitszeitraum Dezember 1995 bis Dezember 2000 und einen mit dem Gültigkeitszeitraum November 2000 bis November 2005. In letzterem befinden sich Stempel der rumänischen Grenzbehörde vom 2. Oktober 2001 und vom 6. Oktober 2000. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2005 dahin zu ändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.000 DM bis zur nach § 33a Abs. 1 EStG zulässigen Höchstgrenze abgezogen werden und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage neu berechnet wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen. Es führt zur Begründung aus, auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen könnten Unterstützungsleistungen nicht abgezogen werden. Die vorgelegten Empfängerbestätigungen entsprächen nicht den Anforderungen des BMF-Erlasses vom 15. September 1997 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1997, 826). Auch bestehe eine zeitliche Differenz von bis zu drei Wochen zwischen den Barabhebungen laut den vorgelegten Kontoauszügen und den Einreisestempeln laut Reisepass. Außerdem seien im August 2001 Barabhebungen in Rumänien getätigt worden, obwohl für diesen Zeitraum kein Einreisestempel im vorgelegten Reisepass vorhanden sei. Darüber hinaus seien die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen fehlerhaft und damit ohne Beweiswert, da sie die laut Angaben der Kläger von den unterstützten Personen bezogenen Renten nicht berücksichtigten.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das FA den beantragten Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt.
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu DM 14.040 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgez...