rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt voraus, dass die tatsächlichen Zahlungen und die Bedürftigkeit des Zahlungsempfängers vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
2. Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland ist die Bedürftigkeit durch vollständig ausgefüllte Bedürftigkeitsbescheinigungen nachzuweisen.
3. Bargeldzahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland können durch vollständig ausgefüllte Emfängerbestätigungen nachgewiesen werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Emfängerbestätigungen haben keinen Beweiswert.
Normenkette
EStG § 33a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland.
Die verheirateten Kläger stammen aus Bosnien-Herzegowina und wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der ESt-Erklärung für das Jahr 2008 machten die Kläger Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern des Klägers in Höhe von 2.400 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Im ESt-Bescheid 2008 vom 21. September 2010 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) neben anderen – nicht streitigen – Aufwendungen die geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht an. Der gegen den ESt-Bescheid 2008 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 1. April 2011).
Mit ihrer Klage machen die Kläger weiterhin den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Da das FA für die Jahre 2004 bis 2007 Unterhaltsaufwendungen anerkannt habe, ohne dass es hierzu Belege angefordert habe, habe es einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Erst mit Schreiben des FA vom 20. Mai 2010, in dem das FA erstmals Belege angefordert habe, seien den Klägern die geänderten Nachweiskriterien bewusst geworden.
Mit Anordnung vom 25. Januar 2012 hat der Berichterstatter die Kläger aufgefordert, Nachweise zu den Unterstützungsleistungen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterstützten Person vorzulegen. Die Kläger teilten mit, die Unterstützungsleistungen anlässlich von Besuchsfahrten mit dem Auto in Bosnien in bar übergeben zu haben. Die Unterstützungsleistungen seien zuvor nicht von einem Bankkonto der Kläger abgehoben, sondern aus dem vorhandenen – aus Mieteinnahmen herrührenden – Bargeldbestand genommen worden. Zum Nachweis der Fahrten wurden Kopien aus dem Reisepass des Klägers vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Darüber hinaus erklärten die Kläger, der Lebensunterhalt der Eltern der Klägerin werde – mangels Renten oder anderer eigener Einkünfte – größtenteils durch deren Kinder bestritten. Die Kläger legten weitere – bereits zusammen mit der ESt-Erklärung 2008 beim FA eingereichte – Unterlagen (Unterhaltserklärungen, Empfängerbestätigung) vor, auf die ebenfalls verwiesen wird und teilten mit, weitere Unterlagen nicht vorlegen zu können.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den ESt-Bescheid 2008 vom 21. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2011 dahin zu ändern, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.400 EUR bis zur nach § 33a Abs. 1 EStG zulässigen Höchstgrenze berücksichtigt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 1. April 2011 und ist der Auffassung, dass das FA aufgrund der Nichtanforderung von Belegen und der Anerkennung der Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Vielmehr seien nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung die Besteuerungsgrundlagen bei jeder Veranlagung erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Durch die vorgelegten Unterlagen sei weder die Unterstützungsbedürftigkeit der Schwiegereltern nachgewiesen noch sei der Zahlungsweg ausreichend belegt. So seien die Unterhaltsbescheinigungen teilweise nicht ausgefüllt und die Passkopien wiesen für das Streitjahr 2008 keinen einzigen Stempel auf.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 27. April 2011, 26. August 2011 und vom 23. Februar 2012 und die Schriftsätze des FA vom 27. Juni 2011, vom 14. Oktober 2011 und vom 9. März 2012 verwiesen.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das FA den beantragten Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt.
a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßi...