Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Erblasserin und der Kläger als deren Erbe im Zeitpunkt des Erbfalles Inländer im Sinne des § 2 ErbStG waren, insbesondere, ob sie im Inland über eine ständige Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz (DBA) verfügten. Entscheidungserheblich ist insbesondere, ob der Kläger aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben mit dem im Gegensatz zu seinem Vorbringen gegenüber dem Veranlagungsfinanzamt stehenden Vorbringen noch gehört werden kann, er und seine verstorbene Ehefrau hätten ihren Wohnsitz seit 1975 tatsächlich ausschließlich in der Schweiz gehabt und seitdem im Inland über keine Wohnstätte mehr verfügt.

Die am 28.5.1983 verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau … R. (Erblasserin), wurde vom Kläger zu 1/3 beerbt. In der Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, er und seine Ehefrau hätten ihren Wohnsitz seit dem 1.1.1975 ausschließlich in der Schweiz gehabt und im Inland über keine ständige Wohnstätte mehr verfügt. Im Inland hätten sie sich nur noch zu Besuchszwecken und für Arztbesuche aufgehalten. Damit unterliege nur das Inlands vermögen der Erbschaftsteuer.

Der Beklagte (Finanzamt = FA) hielt dieses Vorbringen für nicht ausreichend nachgewiesen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 5.6.1987 (Bl. 156 FA-Akte) gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 283.464 DM fest.

Mit seinem Einspruch hielt der Kläger daran fest, daß er und die Erblasserin ab dem 1.1.1975 im Inland keine Wohnung mehr gehabt hätten. Während des Einspruchs Verfahrens hob das FA mit Bescheid vom 8.11.1990 (Bl. 275 und 278 PA-Akte) den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erklärte die Steuerfestsetzung hinsichtlich verschiedener im einzelnen aufgeführter Positionen nach § 165 Abs. 1 AO für vorläufig.

Der Einspruch hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 2.1.1992 (Bl. 394 FA-Akte) wird vorab Bezug genommen. Das FA setzte die Erbschaftsteuer wegen weiterer Erbfallkosten geringfügig auf 282.828 DM herab, der Verläufigkeitsvermerk hinsichtlich der übrigen Positionen wurde beibehalten. Das FA war weiterhin der Auffassung, daß nach dem vorliegenden Akteninhalt davon ausgegangen werden müsse, daß sowohl der Kläger als auch die Erblasserin im Todeszeitpunkt Inländer gewesen seien. Dem Kläger und seiner Ehefrau hätte im Anwesen O. in M. eine eingerichtete Wohnung zur Verfügung gestanden, die auch regelmäßig genutzt worden sei. Unbeachtlich sei, daß diese Wohnung auch den Kindern zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger und seine Ehefrau bezüglich der Einkommen- und Vermögensteuer ausdrücklich aufgrund der Beibehaltung einer inländischen Wohnstätte gegen eine Behandlung als beschränkt Steuerpflichtige gewandt hätten.

Mit der Klage beantragt der Kläger,

die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Er verweist wiederum darauf, daß er und seine Ehefrau Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ab dem 1.1.1975 ausschließlich in der Schweiz gehabt hätten. Im Inland hätten sie keine Wohnung mehr innegehabt. Die Wohnung im O. hätte nur ihren Kindern zur Verfügung gestanden, die dort gelebt und einen eigenen Hausstand unterhalten hätten. Sie selbst hätten sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufgehalten, jedoch keine Bleibe gehabt. Doch selbst wenn man einen inländischen Wohnsitz bejahen wollte, stehe der Besteuerung Art. 4 Abs. 2 a DBA entgegen; denn eine ständige Wohnstätte im Sinne dieser Vorschrift als besonders qualifizierte Form des Wohnsitzes habe eindeutig nur in der Schweiz bestanden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, daß sich das Besteuerungsrecht aus Art. 4 Abs. 3 DBA ergebe, weil auch in der Bundesrepublik eine ständige Wohnstätte vorgelegen habe.

Aus den vom FA vorgelegten Einkommen- und Vermögensteuerakten ergibt sich u. a. folgendes (vgl. Bl. 31 mit 33 und 41 und 42 FG-Akte):

Im gegen den Einkommensteuerbescheid 1975 gerichteten Einspruchsverfahren trugen der Kläger und seine verstorbene Ehefrau vor, daß sie im Kalenderjahr 1975 noch eine ständige Wohnstätte im Inland unterhalten hätten. Da sie 1975 über eine ständige Wohnstätte in der Schweiz und im Inland verfügt hätten, gelte Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz mit der Folge, daß in 1975 eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehe, wobei jedoch die in der Schweiz erhobenen Steuern auf die deutschen Steuern anzurechnen wären.

Mit Schreiben vom 29.3.1978 (Bl. 85 der ESt-Akte 1975) teilten der Kläger und die Erblasserin ferner mit, daß sie auch für die Vermögensteuer auf den 1.1.1976 und 1.1.1977 unbeschränkt steuerpflichtig seien, da sie ihre Wohnungen in der BRD (Einfamilienhaus in G. … und Wohnung in M., O.) beibehalten hätten. Diese Wohnungen seien mit eigenen Möbeln ausgestattet und würden auch tatsächlich von ihnen – nicht nur vorübergehend ...

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