Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem am 08.1995 verstorbenen Ehemann … für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
war Viehhändler, der das Viehhandelsgeschäft zum ….08.1979 von seinem Vater übernommen hatte. Mit notariellem Übergabevertrag vom … .12.1979 übertrugen … und … das teilweise betrieblich genutzte Grundstück der Gemarkung … FlNr. … im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Einräumung eines Leibgedings (insbesondere Wohnrechts) und Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung eines durch die Aufgabe des Viehhandelsgeschäfts zu Lebzeiten der Übergeber bedingten Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an der westlichen Hälfte des Grundstücks, im übrigen unentgeltlich auf ihren Sohn (vgl. im einzelnen den Übergabevertrag vom … .12.1979, Bl. 38 ff. FG-Akte). … gab den Gewerbebetrieb zum … 12.1989 auf. Am … 05.1996 verpflichtete sich die Klägerin durch gerichtlichen Vergleich, an ihre Schwiegereltern die westliche Hälfte des Grundstücks FlNr. … entsprechend der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu jeweils einem hälftigen Miteigentum zurückzuübertragen (vgl. Protokoll des Landgericht … vom 02.05.1996, Bl. 36 ff. der FG-Akte).
Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten in der ESt-Erklärung 1989 einen Betriebsaufgabegewinn von 68.461 DM, den der Beklagte (Finanzamt) aufgrund der Feststellungen zur betriebsnahen Veranlagung (Bericht vom 12.09.1991, BNV-Akten 1989) auf 118.789 DM erhöhte (ESt-Bescheid 1989 vom 30.09.1991). Zur Begründung des gegen die ESt-Festsetzung eingelegten Einspruchs legten sie ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises … vom … 10.1992 vor. Der Verkehrswert des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … a) betrug danach zum 31.12.1990 450.000 DM. Dieser Wert wurde um den Kapitalwert des den Übergebern vorbehaltenen Wohnrechts in Höhe von 85.000 DM gemindert (Gesamtverkehrswert 31.12.1990: 365.000 DM; vgl. im einzelnen das Gutachten vom 05.10.1992, Bl. 8 ff. der ESt-Akten). Das Finanzamt erließ am 02.1993 einen geänderten ESt-Bescheid 1989, in dem es den Aufgabegewinn mit 103.169 DM ansetzte. Dabei übernahm es zwar den vom Gutachterausschuß ermittelten – wegen des maßgebenden Stichtags 31.12.1989 um 6,2 v.H. geminderten – Verkehrswert des Grundstücks, soweit er auf den betrieblich genutzten Teil (25,7 v.H. des Grundstückswerts) entfiel, berücksichtigte aber die Wohnrechtsbelastung nicht gewinnmindernd. Daraufhin wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung –EE– vom 22.02.1993).
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, aufgrund des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an einem Teil des Grundstücks habe insoweit eine steuerpflichtige Entnahme nicht entstehen können. Der Übernehmer sei nämlich nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Grundstücks geworden. Kraft der vorbehaltenen Rückübertragung sei … als rechtlicher Eigentümer langfristig daran gehindert gewesen, auf den Grundbesitz wirtschaftlich einzuwirken. Darüberhinaus habe die Geltendmachung und Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs zu einem Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit und zu einer Minderung des Aufgabegewinns geführt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des ESt-Bescheids 1989 vom … 09.1991 und Aufhebung der EE vom … .02.1993 den Aufgabegewinn mit 50.252 DM anzusetzen und die ESt 1989 entsprechend herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat den Betriebsaufgabegewinn in zutreffender Höhe ermittelt.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG). Betriebsaufgabegewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt (entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG).
1. Das Finanzamt hat zu Recht bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns den betrieblich genutzten Anteil am gesamten Grundstück berücksichtigt. Dem Betriebsvermögen war nämlich auch die westliche Hälfte des Grundstücks … zurechnen, soweit sie eigengewerblich genutzt wurde.
a) Eine wirtschaftliche Einheit ist grundsätzlich dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt jedoch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, daß er den Eigentümer im Rege...