Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnetransport. fehlende CEMT-Bescheinigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine ausländische internationale Spedition, die über mehrere Fahrzeuge und CEMT-Genehmigungen verfügt, verletzt die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung ihrer Fahrzeuge vorsätzlich, wenn sie EU-Binnentransporte durchführt, ohne diese mit einer CEMT-Genehmigung zu begleiten.
Normenkette
ZK Art. 141, 204; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c, Art. 859 Nr. 4; GüKG §§ 6-7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob mit einer mazedonischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.
Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts am 4. November 2002 auf dem Autohof Gersthofen (A 8) wurde festgestellt, dass der Kläger mit der auf die ihm gehörende Firma S zugelassenen Sattelzugmaschine (Kz. SK-506-LL) und einem in Schweden zugelassenen Sattelauflieger einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Gersthofen nach Schweden durchführen wollte. Laut Fahrtenschreiber hatte der Kläger mit dieser Sattelzugmaschine bereits seit sechs Wochen Binnentransporte ohne CEMT-Genehmigung durchgeführt.
Bei der Kontrolle am 4. November 2002 legten der Fahrer A und der Beifahrer C, beide Angestellte der Firma S, die bilateralen Einzelfahrtgenehmigungen Nr. 000257 und Nr. 0031019, in die lediglich das Fahrzeugkennzeichen eingetragen war, jedoch keine CEMT-Genehmigung für diesen Transport vor. Sie gaben bei ihrer Vernehmung am 4. November 2002 an, dass sie den Kläger wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass sie für die Fahrten eine CEMT-Genehmigung benötigten. Seit sechs Wochen führten sie Binnentransporte ohne CEMT-Genehmigung durch. Sie bekämen vom Kläger jedoch nur die bilateralen Einzelfahrtgenehmigungen für die Beförderung. Auf ihren Hinweis auf das Erfordernis des Mitführens einer CEMT-Genehmigung habe der Kläger geantwortet, dass sie keine zusätzliche CEMT-Genehmigung bräuchten.
Mit Steuerbescheid vom 10. Januar 2003 nahm das HZA den Kläger für 4.080 EUR Zoll und 4.732,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Steuerschuldner in Anspruch. Der Abgabenbemessung legte es einen Schätzwert der Zugmaschine von 25.500 EUR zugrunde.
In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13. August 2004 wurde der Zollwert nach Art. 31 ZK auf 22.950 EUR festgesetzt und die Einfuhrabgaben auf insgesamt 7.931,52 EUR (3.672 EUR Zoll, 4.259,52 EUR EUSt) herabgesetzt. Nach dem im Übrigen erfolglosen Einspruch erhob der Kläger Klage, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Einfuhrabgaben seien nicht entstanden, weil weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit vorlägen. Der Kläger sei im Besitz einer CEMT-Genemigung gewesen. Er habe lediglich versäumt, diese per Post seinen Fahrern nachzusenden; er habe dies vergessen und nur die bilateralen Durchfuhrgenehmigungen übersandt.
Die Klägerin beantragt,
das HZA zur Zahlung von 7.9311,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,
hilfsweise
den Steuerbescheid vom 28. März 2003 und die EE aufzuheben und das HZA zur Zahlung von 7.9311,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,
hilfsweise das HZA zur Neubescheidung zu verurteilen.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE. Die Abgabenschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden. Ein Fall der in Art. 859 ZK-DVO aufgeführten Tatbestände sei nicht erfüllt. Außerdem habe der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil er als Inhaber einer internationalen Spedition habe wissen müssen, dass eine CEMT-Genehmigung bei derartigen Transporten mitzuführen sei. Zudem habe die Auswertung des Fahrtenschreibers ergeben, dass das Fahrzeug seit 6 Wochen ausschließlich im Binnenverkehr der EU eingesetzt worden sei. Die Angaben des Klägers zur Verwendung der CEMT-Genehmigung seien widersprüchlich.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA – Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 10. Januar 2003 in Gestalt der EE für die Sattelzugmaschine, Kz. SK-506-LL, Zoll in Höhe von 3.672 EUR und EUSt in Höhe von 4.259,52 EUR vom Kläger angefordert.
Die Einfuhrabgaben für den str. LKW sind durch dessen zweckwidrige Verwendung entstanden (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a 2. Alternative i.V.m. Art. 141 ZK und Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO i.V.m. §§ 6 und 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG –).
Die Abfertigung des str. Sattelzugs im Rahmen der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wurde u.a. nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der LKW ausschließlich für Beförderungen ...