Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung der Einführabgaben und Abgabenschuldner bei Kabotage-Verstoß. Zoll
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einführabgaben entstehen im Rahmen der vorübergehenden beruflichen Verwendung von Straßenfahrzeugen, wenn Beförderungen durchgeführt werden, deren Beginn und Ende innerhalb des Zollgebiets liegen.
2. Abgabenschuldner zu 1. ist der Bewilligungsinhaber (ausländischer Frachtunternehmer), d.h. die Person, der bei der Einfuhr des Beförderungsmittels die vorübergehende Verwendung (allgemein) bewilligt wurde. Daran ändert nichts der Umstand, daß die Inlandstransporte von den Fahrern gegen den Willen des ausländischen Frachtunternehmers durchgeführt worden sind.
Normenkette
EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; EWGV 1031/88 Art. 5; EWGV 1855/89 Abs. 2; EWGV 1855/89 Art. 4 Abs. 3; VO Nr. 2; ZWVO Art. 2 Abs. 3; AO § 23 Abs. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob für eingeführte Beförderungsmittel, mit denen Binnentransporte durchgeführt worden sind, Eingangsabgaben entstanden sind.
Am 15. Dezember 1993 wurde ein auf die Klägerin zugelassener Lkw mit Zugmaschine an der Bundesstraße B 12, nahe M., von Bediensteten des Bundesamts für den Güterverkehr (BAG) angehalten und zum Zwecke einer Kontrolle zum Zollamt … geleitet. Nach dem Ergebnis der Überprüfung hatte der Fahrer bei der Firma Ö. …, eine Ladung aufgenommen und sollte diese zu einer Firma in D-32 … transportieren. Eine daraufhin vom BAG bei der Firma Ö. durchgeführte Betriebsprüfung ergab, dass die Klägerin in der Zeit vom 18. November bis 15. Dezember 1993 16 Beförderungen von B. zu Entladestellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt hatte. Das BAG übersandte diesen Bericht an das Zollfahndungsamt …, mit der Bitte um Mitahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem GüKG. Das Zollfahndungsamt wiederum übersandte seinen eigenen Schlussbericht mit den Unterlagen des BAG an das Hauptzollamt … mit der Bitte um Entscheidung in Steuer- und strafrechtlicher Hinsicht.
Daraufhin forderte der Beklagte –HZA– mit Steuerbescheid vom 7. März 1995 die Einfuhrabgaben für die unzulässig mit Ladungen der Firma Ö. im Binnenverkehr benutzten Fahrzeuge und Sattelsilo-Auflieger in Höhe von 288.070,– DM Zoll und 361.795,50 DM Einfuhrumsatzsteuer –EUSt–, insgesamt 649.865,50 DM an. Die Zollwerte wurden unter Zugrundelegung der Schätzliste „EUROTAX-Schwacke IV/93” und der Abwertungskurven „DEKRA” gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren –ZWVO– vom 28. Mai 1980 (Abl. Nr. L 134) festgesetzt. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Einspruch vom 16. März 1995 wurde mit Einspruchsentscheidung –EE– vom 12. September 1997 als teilweise begründet anerkannt, im wesentlichen jedoch zurückgewiesen.
Durch eine als Steueränderungsbescheid bezeichnete Anlage zur EE wurde der Gesamtabgabenbetrag auf 465.391,58 DM reduziert.
Mit der Klage vom 7. Oktober 1997 macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:
Die EE genüge nicht den Anforderungen der §§ 365 Abs. 1 und 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), da der Tenor nicht die neue Regelung enthalte, sondern diese sich nur aus dem als Anlage beigefügten Änderungsbescheid ergebe.
Im Hinblick auf die Art. 16, 17 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 1855/89 vom 14. Juni 1989, Amtsblatt Nr. L 186/8 vom 30. Juni 1989 lasse sich eine Zollschuldentstehung nach Art. 2 Abs. 1 d) der Zollschuld-VO (EWG) Nr. 2144/87 vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt Nr. L 201/15) nicht begründen, weil es an der Feststellung fehle, dass eine Vollmacht des Fahrers vorgelegen habe und ein Widerruf der formlosen Zulassung erfolgt und wer für den Einsatz verantwortlich sei.
Zollschuldner nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 vom 18. April 1988 (Amtsblatt Nr. L 102/5) –Zollschuldner-VO– sei nicht die Klägerin, sondern die Firma …, diese sei als Eigentümerin der transportierten Waren für den Versand allein verantwortlich. Insofern sei der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und dadurch der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO verletzt worden. Letztlich verstoße die Geltendmachung der Abgabenschuld bei der Klägerin auch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, zumal nach dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen sei, dass mehrere Personen den die Abgabenschuld begründenden Tatbestand verwirklicht haben und deshalb hätte geprüft werden müssen, wer als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen gewesen sei.
Im übrigen sei der Beklagte weder nach § 23 noch nach § 27 AO örtlich zuständig, da die steuerliche Tatbestandsverwirklichung in … stattgefunden habe, das im Bereich des Hauptzollamts B.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. März 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. September 1997 und der EE aufzuheben.
Das Hauptzollamt beantragt Klageabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 12. September 1997.
Ergänzend wird vorgetragen, dass sich die zu zahlenden Einfuhrabgaben aus der EE mit beigefügtem Steueränderungsbescheid genau ergäben. Die Zollschuld sei allein durch die Nichterfüllung der au...