Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug für Zahlungen im Rahmen von vor dem Umzug aus den USA nach Deutschland in den USA abgeschlossenen Altersvorsorgeplänen (Traditional individual retirement accounts)
Leitsatz (redaktionell)
Leisten die nach ihrem Umzug aus den USA nach Deutschland hier nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen freiwillig eigene Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in einen privaten amerikanischen Altersvorsorgeplan (sogenannte Traditional individual retirement accounts – Traditional IRA –) und wurden die Verträge mit dem Anbieter des Altersvorgeplans bereits vor dem Umzug abgeschlossen sowie bereits vor dem Umzug Beiträge in den USA geleistet, so ist für die Beiträge entsprechend § 3 Nr. 63 EStG nach Art. 18A Abs. 2 DBA USA und Art. 18A Abs. 3 DBA USA in Verbindung mit Ziffer 16 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) des Protokolls zu Art. 18A DBA USA in Verbindung mit Ziffer 16 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) des Protokolls zu Art. 18A DBA USA ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu gewähren.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 63, § 10a; DBA USA Art. 18A Abs. 2 Buchst. a); DBA USA Art. 18A Abs. 2 Buchst. b); DBA USA Art. 18A Abs. 3; Protokoll zu Art. 18A DBA USA Ziff. 16 Buchst. b) Doppelbuchst. aa), Buchst. a) Doppelbuchst. aa)
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2018 vom 31. März 2020 und für das Jahr 2019 vom 24. November 2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2021 werden mit der Maßgabe geändert, dass Beiträge in Höhe von xx.xxx USD (= x.xxx EUR) im Jahr 2018 und xx.xxx USD (= x.xxx EUR) im Jahr 2019 als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuern für die Jahre 2018 und 2019 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an Altersvorsorgepläne in den USA in den Streitjahren 2018 und 2019.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren im Dezember 2014 aus den USA nach Deutschland gezogen und hatten in Deutschland nichtselbständige Tätigkeiten aufgenommen.
Während ihrer Ansässigkeit in den USA richteten die Kläger Altersvorsorgepläne (Traditional individual retirement accounts = Traditional IRAs) durch Abschluss eines „Custodial Agreements” mit der X als „Custodian” – im Falle des Klägers – und mit der Y Company als „Custodian” – im Falle der Klägerin – als „Custodial account” ein und zahlten mindestens ab dem US-amerikanischen Steuerjahr 2013 in diese ein. Der IRA des Klägers wurde durch die Firma Z LLC und der der Klägerin wurde durch die Firma Y verwaltet.
Bei diesen Altersvorsorgeplänen handelt es sich um private Vorsorgepläne, in die auf freiwilliger Basis ohne Verpflichtung jährlich Beiträge eingezahlt werden können. Bei den eingezahlten Beträgen handelte es sich um bereits versteuertes Einkommen der Kläger. Im März 2018 und im April 2019 wurden auf den Altersvorsorgeplan des Klägers und der Klägerin jeweils x.xxx US-Dollar eingezahlt.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte diese Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre nicht und setzte Einkommensteuern von xx.xxx EUR (2018) und xx.xxx EUR (2019) fest. Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einsprüche ein und machten geltend, dass die Beiträge nach Art. 18A des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA (DBA) in Verbindung mit § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien und beantragten, diese bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre zu berücksichtigen. Die Beiträge seien nach Art. 18A Abs. 2 Satz 1 DBA von der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auszunehmen. Die Voraussetzungen des Art. 18A Abs. 3 Buchst. a) DBA seien erfüllt.
In der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2021 wurden die Einsprüche nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
In ihrer dagegen durch Schriftsatz vom 12. August 2021 erhobenen Klage bringen die Kläger vor, dass die Beiträge zu den Altersvorsorgeplänen steuerlich abziehbar seien. Unstreitig lägen Beiträge zu Traditional IRAs nach Art. 18A Abs. 2 Buchst. a) DBA vor. Auch lägen unstreitig die Voraussetzungen des Art. 18A Abs. 3 Buchst. a) DBA vor. Nach Art. 18A Abs. 3 Buchst. b) DBA i.V.m. Ziffer 16 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) und Ziffer 16 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) des Protokolls zum DBA vom 1. Juni 2006 werde für Traditional IRAs „die entsprechende Steu...