Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschriftswidrige Einfuhr von Schmuck

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer mit im Drittland gekauftem Schmuck im Gesamtwert über 175 EUR am Flughafen den grünen Ausgang für „anmeldefreie Waren” benutzt, führt den Schmuck vorschriftswidrig ein.

2. Wer sich auf die Zollbefreiung für Rückwaren beruft, muss nachweisen, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt.

 

Normenkette

ZK Art. 4 Nr. 8, Art. 185, 202; ZKDV Art. 230; ZKDV Art. 233 Abs. 1a; ZKDV Art. 234 Abs. 2; EGVO Nr. 918/83 Art. 45, 47-48

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin sechs Goldarmreifen einfuhrabgabenfrei einführen konnte.

Die Klägerin reiste am 29. September 2003 aus Istanbul/Türkei kommend über das Hauptzollamt (HZA) X – Zollamt Flughafen nach Deutschland ein. Dabei benutzte sie den grünen Ausgang für „anmeldefreie Waren”. Auf Nachfrage nach mitgebrachten Waren gab die Klägerin lediglich Waren an, die abgabenfrei überlassen werden konnten. Im Rahmen einer anschließenden Zollkontrolle wurde jedoch festgestellt, dass die Klägerin sechs Goldarmreifen (22 Karat, Einzelgewichte 22,6 g; 24,1 g; 24,4 g; 24,7 g; 24,8 g; 25,8 g; Gesamtgewicht 146,4 g) in eine Strumpfhose gewickelt am Handgelenk trug. Diese stufte der zuständige Abfertigungsbeamte nach Inaugenscheinnahme als neuwertig ein. Rechnungen oder Zollbelege legte die Klägerin nicht vor.

Der Beklagte (das HZA) nahm die Klägerin deshalb mit Steuerbescheid vom gleichen Tag auf Zahlung von Einfuhrabgaben i.H.v. 332,04 EUR (43,92 EUR Zoll und 288,12 EUR Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch. Als Bemessungsgrundlage nahm es einen Zollwert von 1.756,80 EUR an, das sind 12,00 EUR pro Gramm Gold.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 legte die Klägerin beim HZA eine Bestätigung eines Schmuckgeschäftes in B (Türkei), datiert auf den 12. Januar 2004, vor, mit dem sie die Rückwareneigenschaft der Goldarmreifen geltend machte. Darin wird bestätigt, dass die Klägerin vor 15 Jahren sechs Goldarmreifen mit einem Gewicht von insgesamt 146,33 g gekauft habe und dass ihr im August 2003 zwei kaputt gegangene Goldarmreife ersetzt worden seien. Dieses Schreiben wertete das HZA als Antrag auf Erstattung der gezahlten Einfuhrabgaben, den es am 8. April 2004 aus folgenden Gründen ablehnte: Hinsichtlich der zwei umgetauschten Armreifen handele es sich schon deshalb nicht um Rückwaren, da dies voraussetze, dass sich die Ware bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinde. Außerdem stelle das Zollrecht nicht auf das Eigentum, sondern auf den zollrechtlichen Status der Ware ab. Die Bestätigung des türkischen Juweliers belege nicht die Rückwareneigenschaft der Goldarmreifen, andere Nachweise seien nicht erbracht worden.

Nach erfolglosem Einspruch (vgl. Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2005) erhob die Klägerin Klage, mit der sie unter Hinweis auf die Bestätigung des türkischen Juweliers im Wesentlichen vorbringt, dass die eingeführten Goldarmreife als Rückwaren einfuhrabgabenfrei seien. Vier Armreife seien bereits 15 Jahre alt und im selben Zustand wie bei der Ausreise wiedereingeführt worden. Zwei Armreife seien in der Türkei kostenlos umgetauscht worden. Ferner sei von einem unzutreffenden Zollwert ausgegangen worden.

Die Klägerin beantragt,

das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 8. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2005 zu verpflichten, ihr die gezahlten Einfuhrabgaben zu erstatten.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamtsakte und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Beteiligten haben gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 9. November 2007 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das HZA hat die Klägerin zu Recht auf Zahlung von Einfuhrabgaben i.H.v. 332,04 EUR in Anspruch genommen. Die Einfuhrabgaben für die streitgegenständlichen Armreifen sind gem. Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK), §§ 13 Abs. 2, 13 a Abs. 2, 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch vorschriftswidriges Verbringen in der Person der Klägerin entstanden.

1. Die Klägerin hat die Goldarmreifen vorschriftswidrig in die Gemeinschaft verbracht. Gem. Art. 234 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum ZK (ZKDVO) gilt eine Ware dann als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung i.S.d. Art. 233 ZKDVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen.

Dies ist vorliegend der Fall, weil die Klägerin den grünen Ausgang für „anmeldefreie Waren” benutzt hat (Art. 233 Abs. 1 Buchst. a erster Anstrich ZKDVO), obwohl für die Goldarmreifen weder eine Abgabenf...

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