rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorschriftswidrige Einfuhr von Schmuck
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer mit im Drittland gekauften Schmuck im Gesamtwert über 175 EUR am Flughafen den grünen Ausgang für „anmeldefreie Waren” benutzt, führt diesen vorschriftswidrig ein.
2. Ist die Bevollmächtigung des als Prozessbevollmächtigten Aufgetretenen zweifelhaft und legt dieser nach mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keine Vollmacht vor, sind diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Normenkette
ZK Art. 61 Buchst. c, Art. 185, 202; ZKDV Art. 225 Buchst. a, Art. 230, 234 Abs. 2; EGVO Nr. 918/83 Art. 11, 47-48
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als vollmachtloser Vertreter aufgetretene Rechtsanwalt B.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin eingeführten Schmuckstücke abgabenfrei sind.
Die Klägerin reiste am 11. Mai 2003 in Begleitung ihres Ehemannes aus Istanbul/Türkei über das Hauptzollamt (HZA) A – Zollamt Flughafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und benutzte dabei den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren”. Die Aufforderung des Abfertigungsbeamten zur Angabe aller mitgebrachten Waren im Rahmen einer sich anschließenden Zollkontrolle beantwortete die Klägerin dahingehend, dass sie nichts weiter dabei habe. Allerdings stellte der Abfertigungsbeamte fest, dass die Klägerin acht Goldarmreifen trug. Bei dem Schmuck handelte es sich um acht Goldarmreifen von 22 Karat Gold mit einem Gesamtgewicht von 225,253 g (Einzelgewichte: 28,483 g/28,843 g/29,388 g/29,318 g/27,502 g/27,312 g/27,244 g/27,163 g). Die Klägerin gab an, dass der Schmuck schon mehrere Jahre alt sei und sie ihn zur Hochzeit geschenkt bekommen habe. Der Ehemann der Klägerin sagte dagegen, dass der Schmuck neu sei und sie ihn auf dieser Reise in der Türkei zur Hochzeit geschenkt bekommen hatten. Die Klägerin hatte schon vor ihrer Eheschließung ihren Hauptwohnsitz in A.
Mit Steuerbescheid vom 11. Mai 2003 forderte der Beklagte (das HZA) von der Klägerin für die acht Goldarmreifen Einfuhrabgaben in Höhe von 766,30 EUR (101,36 EUR Zoll und 664,94 EUR Einfuhrumsatzsteuer) an. Dabei legte es einen Wert von 18,– EUR/Gramm zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 legte Rechtsanwalt B hiergegen namens und im Auftrag der Klägerin Einspruch ein und zeigte an, dass er von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung beauftragt sei und eine beglaubigte Vollmachtskopie vorlegen werde.
Das HZA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2004 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde an Rechtsanwalt B als Bevollmächtigten der Klägerin übersandt. Eine Vollmacht befindet sich jedoch nicht bei der HZA-Akte.
Die Klage gegen den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung wurde ebenfalls namens und im Auftrag der Klägerin erhoben. Nach Aufforderung durch das Gericht legte Rechtsanwalt B am 16. Juni 2004 eine Vollmacht vom 29. Oktober 2003 vor, mit der er vom Ehemann der Klägerin zur außergerichtlichen Vertretung und Prozessführung in Zivil- und Arbeitsrechtssachen bevollmächtigt wird.
Mit der Klage wird im Wesentlichen geltend macht, dass die streitgegenständlichen Armreifen der Klägerin Anfang Mai in der Türkei von ihrem Ehemann zur Hochzeit geschenkten worden seien und er diese schon vorher in der Bundesrepublik Deutschland gekauft habe. Ein Zollvergehen bzw. eine steuerbare Leistung oder Einfuhr liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Steuerbescheid vom 11. Mai 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2004 aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen,
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Zusätzlich bringt das HZA vor, dass eine abgabenfreie Einfuhr des Schmucks als Heiratsgut nicht möglich gewesen sei, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Wohnsitz seit ihrer Geburt in Deutschland gehabt habe.
Auf die Aufklärungsanordnung vom 19. September 2007 und die Aufforderung des Gerichts vom 5. Oktober 2007 an Rechtsanwalt B zur Vorlage einer Prozessvollmacht der Klägerin wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das HZA hat zu Recht von der Klägerin mit Steuerbescheid vom 11. Mai 2003 Einfuhrabgaben iHv. 766,30 EUR (101,36 EUR Zoll und 664,94 EUR Einfuhrumsatzsteuer) angefordert.
Für die betreffenden Waren sind gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) i.V.m. §§ 13 Abs. 2, 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung in der Person der Klägerin die o. a. Einfuhrabgaben entstanden.
1. Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Der o. a. Schmuck galt gem. Art. 234 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum ZK (ZK-DVO) als von der Klägerin vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, weil sie den Schmuck am Arm trug, während sie den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren” benutzte und bei...