Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung einer Kaufoption für ein Grundstück. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die entgeltliche Abtretung einer unstreitigen Erwerbsposition steht einem Verzicht i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG gleich

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 7; BGB § 517

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen II R 57/06)

BFH (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen II R 57/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) den für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot bezahlten Betrag zu Recht nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterworfen hat.

Mit Urkunde vom 21. August 1986 (Bl. 26 FA-Akte) machte die X-KG der Y-AG das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Als Kaufpreis wurde der „Verkehrswert” im Zeitpunkt der Annahme des Angebots vereinbart, wobei die Berechnung dieses Verkehrswerts u.a. anhand des Restbuchwerts, der Abschreibungen und der Jahresmieten im Voraus definiert wurde.

Mit Urkunde vom 20. Juli 2001 (Bl. 4 FA-Akte) trat die Y-AG ihre Rechte aus dem Angebot vom 21. August 1986 an die Klägerin (Klin) ab. Für diese Abtretung hatte die Klin der Y-AG 14.145.166 DM (tatsächlicher Verkehrswert) abzüglich des an die X-KG bei Annahme des Angebots zu zahlenden Kaufpreises von 5.367.608 DM („Verkehrswert” nach der im Angebot enthaltenen Berechnungsformel) zu bezahlen.

Mit weiterer Urkunde vom 20. Juli 2001 (Bl. 11 FA-Akte) nahm die Klin das Kaufangebot an.

Mit GrESt-Bescheid vom 15. Januar 2001 setzte das FA gegen die Klin GrESt i.H.v. 253.130 EUR (= 495.080 DM) aus einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 14.145.166 DM fest.

Mit ihrem Einspruch machte die Klin geltend, der Grunderwerbsteuer unterliege nur der an die X-KG bezahlte Betrag i.H.v. 5.367.608 DM. Zivilrechtlich beinhalte der Grundstückserwerb zwei Vorgänge. Auf der einen Seite die Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Steuerschuldnerin sei dabei die Y-AG. Zum Anderen löse der geschlossene Vertrag vom 20. Juli 2001 Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Klin aus, wobei sich die Steuer aus der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, somit aus 5.367.608,81 DM berechne. Maßgebend für die Besteuerung der Klin sei ausschließlich die Annahme des Angebots, da die Klin für die Abtretung nicht als Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden könne. Der Kaufpreis aus dem Kaufangebot vom 21. Juni 1986 bestehe in Höhe des Restbuchwertes, der mit 5.367.608,81 DM ausgewiesen sei. Maßgeblich sei insoweit ausschließlich der Kaufpreis, auf den Wert des Grundstücks könne nicht abgestellt werden. In der Streitsache liege auch keine Leistung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG für den Verzicht eines anderen auf den Erwerb des Grundstücks vor. Es liege kein Verzicht vor, weder i. S. von § 517 BGB, noch auf irgendeine Art und Weise. Vielmehr habe die Y-AG ihre Rechte und Ansprüche aus der Angebotsurkunde an die Klin abgetreten. Dies sei aber kein Verzicht, denn verzichten könne man nur auf etwas, was einem gehöre. Vielmehr habe aufgrund der Zession die Abtretende ihre Rechte verloren. Eine pauschale Gleichstellung von Abtretung mit Verzicht sei unzulässig Insbesondere auch deshalb, weil hinsichtlich des Abtretungsbetrages eine Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG ausgelöst werde. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beschränke die Hinzurechnung der Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Gegenleistung klar und eindeutig auf den Fall der Gewährung der Leistung dafür, dass der Dritte auf den Erwerb des Grundstücks verzichte. Das Gesetz lasse eine erweiterte Auslegung zu Lasten der Klin nicht zu.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 18. September 2002 (Bl. 112 FA-Akte) wird vorab Bezug genommen. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Verzicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG im weitesten Sinn zu verstehen sei, also als bloßes Absehen vom Erwerb, nicht etwa als Verzicht i. S. des § 517 BGB. Zwischen der Kaufpreiszahlung und der Zahlung für die Abtretung des Angebots bestehe eine innere Verknüpfung.

Zudem sei die Zahlung der Klin an die Y-AG auch als zusätzliche Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 GrEStG abzusehen. Die Y-AG hätte die Ansprüche aus dem Angebot vom 21. August 1986 niemals abgetreten, wenn sie dadurch nicht den aufgrund der Entwicklung des Verkehrswerts aufgelaufenen Gewinn hätte abschöpfen können. Den Verzicht auf die Realisierung des Gewinns bei sich selbst durch Annahme des Angebots und Weiterverkauf des Grundstücks an die Klin habe sich die Y-AG mit 8.777.557,86 DM bezahlen lassen.

Die Zahlung der Klin an die Y-AG in dieser Höhe stelle nach den vorgenannten Grundsätzen eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar. Die Klin sei korrespondierend zum Erwerb des Grundstücks durch die Zahlun...

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