rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen. Besteuerung beim Empfänger der Versorgungsleistungen mit Ertragsanteil bei fehlender Abänderbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
Werden Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart, sind diese nach der BFH-Rechtsprechung zwar „im Regelfall” abänderbar mit der Folge, dass sie beim Empfänger voll und nicht mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. Ergibt sich aus dem Übergabevertrag aber, dass sich die an die Eltern des Übernehmers zugesagten monatlichen Zahlungen beim Tod eines der Elternteile nicht verringern und fehlen Anhaltspunkte, dass die Zahlungsverpflichtung von der Leistungsfähigkeit des Übernehmers abhängig ist, so sind die zugesagten Versorgungsleistungen nicht abänderbar und damit beim Empfänger als Leibrente mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Normenkette
EStG 2006 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb), S. 1; ZPO § 323
Tenor
1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 4. September 2008 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 20. März 2009 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Bezügen.
Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger der am 13. Februar 1921 geborenen und am 29. Juni 2010 verstorbenen Frau MK. Der Ehemann von MK, Herr JK war zu 70 % an der Firma … GmbH (GmbH) beteiligt. Der Beigeladene, der gemeinsame Sohn von Herrn JK und MK, hielt die übrigen Anteile in Höhe von 30 %. An der … GdbR (GdbR) waren JK mit 66,66 % und der Beigeladene mit 33,33 % beteiligt. Zum Gesamthandseigentum der GdbR gehörte ein Wohn- und Geschäftshaus in D, darin befanden sich die Geschäftsräume der GmbH. Die GdbR verpachtete an die GmbH ihr gesamtes Betriebsvermögen. Aufgrund sachlicher und personeller Verflechtung bestand zwischen den beiden Gesellschaften eine Betriebsaufspaltung.
Mit notariellem Vertrag vom 28. Juni 1991 übertrug JK mit sofortiger Wirkung seine Geschäftsanteile an der GmbH im Wege der Schenkung unentgeltlich auf den Beigeladenen. Außerdem übertrug er seine gesamte Beteiligung an der GdbR zum 30. Juni 1991 auf den Beigeladenen. Als Gegenleistung für die Übertragung des Anteils an der GdbR verpflichte sich der Beigeladene gegenüber seinen Eltern, ihnen als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB und ab dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein einen monatlichen Versorgungsrentenbetrag in Höhe von 6500 DM zu zahlen. Wegen dieser Zahlungsverpflichtung vereinbarten die Beteiligten eine Wertsicherungsklausel. Außerdem unterwarf sich der Beigeladene der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Anteil von JK an der Summe der Teilwerte der GdbR wurde auf Grundlage der Wertermittlung zum 31.12.1990 auf 1,3 Mio. DM festgelegt. Der Rentenbarwert der Versorgungsrente betrug zum 31.12.1990 634.920 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 28. Juni 1991 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1991 beantragte JK beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft u.a. bezüglich der steuerlichen Behandlung der im notariellen Vertrag vom 28. Juni 1991 vereinbarten Versorgungsrente. Das Finanzamt erteilte mit Schreiben vom 11. Juni 1991 die verbindliche Zusage, dass es sich bei den Rentenbezügen um eine Leibrente handelt, die mit dem Ertragsanteil bei JK zu versteuern ist und beim Beigeladenen mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abzugsfähig ist. Die Bindungswirkung sollte entfallen, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden oder die gefestigte Rechtsprechung zu einer anderen Auslegung der Rechtsvorschriften führt.
Vom Beigeladenen wurden die Rentenzahlungen seit 1991 in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen. Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Versorgungsleistungen bei den Eheleuten JK und MK seit 1991 in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).
Da sich die Gewinnsituation der GmbH zunehmend verschlechterte, kam es auf Ersuchen des Beigeladenen ab 1. April 1993 bis 31. Dezember 1994 zu einer einvernehmlichen Reduzierung der monatlichen Rente um 500 DM. Bis einschließlich Mai 1996 wurden vom Beigeladenen weiterhin 6000 DM bezahlt, ab Juni 1996 reduzierte er die monatlichen Zahlungen auf 3000 DM, ab 1999 leistete der Beigeladene noch niedrigere Zahlungen bzw. stellte diese ganz ein. Nach dem Tod von JK betrieb MK im Jahr 2002 wegen der rückständigen Versorgungsrente ab Januar 1997 in Höhe von 131.402,08 EUR die Zwangsvollstreckung gegen den Beigeladenen, in dessen Folg...