rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnentransport. Ab- und Umladen der Waren im Zollgebiet. Erlass der Einfuhrabgaben aus Billigkeistgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt für einen Binnentransport in der EU eine mitgeführte güterkraftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, entsteht die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK. Eine Berücksichtigung besonderer Gründe, die zum Ab- und Umladen geführt haben, ist in Art. 857 ZK-DVO nicht vorgesehen.

 

Normenkette

ZK 137; ZK 204 Abs. 1; ZK 236; ZK 239; ZKDV Art. 718, 859, 900-901

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Erlass von Einfuhrabgaben für eine türkische Sattelkombination, die wegen eines unzulässigen Binnentransports erhoben wurden.

Anlässlich einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterkraftverkehr am 28. April 2000 auf der Staatsstraße 2237 Roth, km 009,400 AS Allersberg, wurde festgestellt, dass die türkische Sattelkombination der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen 34 TH 3012/34 UF 0704 am 19. April 2000 über das Zollamt Bad Reichenhall nach Deutschland eingefahren ist. Aufgrund der Auswertung der Tachoscheiben der Zugmaschine ist diese zunächst nach A zur Firma B (B), am 24. April 2000 nach Kalenberg, am 25. April 2000 nach Idstein, am 26. April nach Kirrweiler, am 27. April 2000 nach Ludwigshafen und am 28. April 2000 zurück nach Allersberg gefahren. Bei der Kontrolle war die Sattelkombination auf dem Weg nach G zur Spedition A, um dort – nach Angaben der Eheleute C, Geschäftsführer der Firma B – Hilfestellung bei einer Reparatur eines türkischen Aufliegers zu leisten. Die C gaben an, dass der str. Lkw seine Ladung für Montabaur in Idstein abgeladen und anschließend in Kirrweiler und Ludwigshafen Güter aufgenommen und diese in Allersberg abgeladen habe, damit sie auf anderen Fahrzeugen in neu zusammengestellten Sammelladungen in die Türkei befördert würden.

Das HZA forderte daraufhin mit Steuerbescheid vom 5. April 2002 von der Klägerin 5.350,76 EUR Zoll und 8.246,93 EUR Einfuhrumsatzsteuer an. Der hiergegen am 30. Juli 2002 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Juni 2003 als verfristet zurückgewiesen.

Den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2003, das Verfahren durch Teilzahlung einzustellen, wertete das HZA als Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen nach Art. 239 Zollkodex (ZK). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 lehnte das HZA den Antrag mit der Begründung ab, dass kein im Ausschussverfahren festgelegter Kataloggrund vorliege und die Klägerin offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. In der ablehnenden EE vom 18. Mai 2004 führte das HZA zusätzlich aus, dass keine besonderen Umstände für einen Erlass nachgewiesen seien.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Da beabsichtigt gewesen sei, die Waren trotz Umladung/Zwischenlagerung im Zollgebiet in ein Drittlandsgebiet zu befördern, sei ein Binnenverkehr nicht vorgelegen. Das Gesetz stelle auf die subjektive Absicht des Spediteurs ab. Dass es sich um einen ungewöhnlichen und nicht einfachen Fall handele, belege das Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit der OFD Nürnberg an das BMF. Im Übrigen sei der str. Lkw nicht selbst als Ware eingeführt worden. Die Beförderungsmittel seien keine einfuhrabgabenpflichtigen Waren.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2002 in Gestalt der EE vom 18. Mai 2004 den Beklagten zu verpflichten, die mit Steuerbescheid vom 5. April 2002 festgesetzten Einfuhrabgaben zu erlassen.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Das HZA hat zu Unrecht den Einspruch der Klägerin als verfristet zurückgewiesen, ohne diesen Antrag zusammen mit dem Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2003, das Verfahren durch Teilzahlung einzustellen, als Erlassantrag zu werten, der nach allen in Betracht kommenden Erlassgründen, nämlich nach Art. 236 bis 239 Zollkodex (ZK), zu prüfen gewesen wäre.

Das HZA hat jedoch über den Antrag nach Art. 236 ZK in der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2003 (hilfsweise) mitentschieden, indem es den Bescheid vom 5. April 2002 nachrichtlich bestätigt hat. Über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat das HZA im Bescheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 5. November 2002 nochmals entschieden.

2. Das HZA hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 5. April 2002 von der Klägerin 5.350,76 EUR Zoll und 8.246,93 EUR Einfuhrumsatzsteuer angefordert.

Die Einfuhrabgabenschuld ist nach Art. 204 Abs. 1 ZK in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz dadurch entstanden, d...

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