rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung einer vom Betriebsprüfer nach einer Betriebsprüfung gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen nach Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Betriebsprüfer nach einer Betriebsprüfung aufgrund der von ihm getroffenen Prüfungsfeststellungen für Mehrsteuern, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, Rückstellungen im jeweiligen Prüfungsjahr als dem Jahr der wirtschaftlichen Entstehung der Mehrsteuern gebildet und erreicht der Steuerpflichtige später im Einspruchsverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide eine Herabsetzung der Steuernachforderungen, so sind die davon betroffenen Rückstellungen rückwirkend in den Wirtschaftsjahren, zu denen sie wirtschaftlich gehören, und nicht etwa erst im Jahr, in dem das Einspruchsverfahren abgeschlossen wird, wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung an den streitigen Bilanzstichtagen objektiv nicht vorlagen und das Unternehmen bei der ursprünglichen Aufstellung der Bilanzen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht konkret mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen musste.
2. Allein die allgemeine Erfahrung, dass bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt noch keine Rückstellung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, in welchen Veranlagungszeiträumen Rückstellungen für Mehrsteuern, die der Prüfer in den Prüfungsjahren gebildet hat, aufzulösen sind.
Die Klägerin, eine GmbH, vertreibt …in Deutschland und im europäischen Ausland. Der Beklagte (das Finanzamt) führte bei ihr eine Außenprüfung durch. Prüfungszeitraum waren die Jahre 2003 bis 2006. Auf den Bericht über die Außenprüfung vom 30. Dezember 2009 und den Bericht der Fachprüferin über die Prüfung von Auslandsbeziehungen vom 18. Dezember 2009 wird Bezug genommen. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen bildete der Prüfer in den Prüfungsjahren Rückstellungen für Mehrsteuern. Er bildete u.a. eine Gewerbesteuerrückstellung zum 31.12.2004 in Höhe von 95.580 EUR sowie Umsatzsteuerrückstellungen zum 31.12.2005 in Höhe von 215.043 EUR und zum 31.12.2006 in Höhe von 131.702 EUR (vgl. hierzu TZ 1.7 „Mehrsteuern lt. BP” des Prüfungsberichts).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter dem Datum 1. Februar 2010 u.a. geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils zum 31.12.2004 bis 31.12.2006. Die Körperschaftsteuer 2005 und der Gewerbesteuermessbetrag 2005 wurden auf 0 Euro festgesetzt. Die Klägerin legte gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein.
Die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 hatten Erfolg. Der Prüfer hatte die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nicht anerkannt, da keine ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweise vorgelegt worden seien (vgl. hierzu TZ.6 des Prüfungsberichts vom 30. Dezember 2009). Im gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzgericht München die beantragte AdV mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 ab (Az.: 3 V 2548/10). Begründet wurde dies insbesondere damit, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht um die Originalbelege handelte. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin weitere Nachweise vor und machte die Durchführung der Ausfuhrlieferungen glaubhaft. Mit Änderungsbescheiden vom 8. November 2013 wurde die Umsatzsteuer nach Betriebsprüfung um 212.943 EUR (2005) und um 130.452 EUR (2006) herabgesetzt.
Im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Verlustfeststellungsbescheide unterbreitete das Finanzamt mit Schreiben vom 28. August 2015 einen Vorschlag zur einvernehmlichen Erledigung der streitigen Feststellungen für den Prüfungszeitraum. Dabei berechnete es – auf Grundlage der vorgeschlagenen Teilabhilfe – die ursprünglich vom Prüfer zum 31.12.2004 angesetzte Gewerbesteuerrückstellung neu und verminderte sie um 70.100 EUR. Des Weiteren ging das Finanzamt davon aus, dass die Umsatzsteuerrückstellungen, die vom Prüfer zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 gebildet worden waren, aufgrund des Ausgangs des die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 betreffenden Einspruchsverfahrens um 212.943 EUR bzw. 130.452 EUR zu mindern seien. Die betragsmäßigen Auswirkungen des Erledigungsvorschlags stellte das Finanzamt wie folgt dar:
Körperschaftsteuer 2003 bis 2006 (in EUR)
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2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. BP |
-264.218 EUR |
1.701.283 |
-408.935 |
104.361 |
Auslösung USt-RSt |
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212.943 |
130.452 |
Anpassung GewS... |