Auflösung der Rückstellung
Das Finanzamt hat aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Umsatzsteuerschuld 2006 wegen fehlender Ausfuhrnachweise erhöht. Der Prüfer hat zum Bilanzstichtag 31.12.2006 eine Umsatzsteuerrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt. Die Steuerbescheide für 2006 wurden entsprechend geändert.
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens wurden die fehlenden Nachweise beigebracht, sodass das Finanzamt die Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen berichtigen musste. Der Steuerpflichtige war mit der Minderung der Umsatzsteuerschuld für 2006 einverstanden, widersprach jedoch der gewinnerhöhenden Auflösung der Umsatzsteuerrückstellung. Nach seiner Auffassung sei die Auflösung der Rückstellung erst mit Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006, also im Jahr 2010, vorzunehmen.
Das Finanzgericht München entschied, dass die vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellungen für Mehrsteuern unzutreffend waren und daher in den Jahren zu korrigieren sind, in denen sie vom Prüfer gebildet worden waren. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns am Bilanzstichtag 31.12.2006 musste der Steuerpflichtige nicht mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Mehrsteuern am 31.12.2006 weiterhin passiviert werden müssen.