rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuch: Für Ärzte gelten nach dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl 2002 I S. 148) nur die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für andere sog. „Vielfahrer” gelten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die nicht als Entnahme zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des betrieblichen Kfz in einer schlüssigen Form belegen.
2. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.
3. Die von einem Arzt dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches herabzusetzen; es gelten demgemäß die selben Grundsätze wie bei anderen Vielfahrern.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde.
I.
Die Klägerin ist Ärztin und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit; ihren Gewinn ermittelt sich nach Einnahme-Überschuss-Rechnung. In der Gewinnermittlung für das Jahr 1997 erklärte sie Betriebsausgaben für das betriebliche Kraftfahrzeug (Kfz) […] (Baujahr 1984), in Höhe von 6.229,65 DM. Die private Nutzung ihres betrieblichen Kfz bewerte sie mit 218,00 DM und begründete dies damit, dass sie im Jahr 1997 ein Fahrtenbuch geführt habe, insgesamt 21.475 Kilometer (km) zurückgelegt habe und davon 20.725 km auf ihre betriebsärztliche Tätigkeit (z.B. in […] A-Dorf, B-Dorf, C-Stadt und D-Stadt) entfallen wären; dies entspräche einem Privatanteil von 3,50 %.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte diesen Angaben zur privaten Kfz-Nutzung nicht. Das FA vertrat die Auffassung, dass das in Kopie vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das FA erfasste im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. April 1999 den geldwerten Vorteil der Klägerin aus der Privatnutzung des betrieblichen Kfz nach Maßgabe der sog. 1 – vom Hundert – (1-v.H.) – Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von netto 3.240 DM und legte dabei einen – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Brutto-Listenpreis des betrieblichen Kfz von 27.000 DM zugrunde. Den dagegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie als Betriebsärztin größere Entfernungen zurückgelegt habe. Sie unterliege der ärztlichen Schweigepflicht und habe deshalb die Namen der aufgesuchten Patienten nicht genannt. Jedoch habe sie den Zweck der Reise mit einer aussagekräftigen Abkürzung angegeben; z.B. „BA” für betriebsärztliche Untersuchung, „Hb” für Hausbesuch. Diese Handhabung entspräche dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. Mai 1996 (IV B 2 – S 2145 – 169/96; veröffentlicht in: Betriebs-Berater – BB – 1996, 1363), das bei Ärzten neben der Angabe von Reisezweck, Reiseziel, Reiseroute, Datum und km-Stand, die Bezeichnung „Patientenbesuch” für ausreichend erachte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück, da die Vermerke der Klägerin zu den Reisezwecken nicht ausreichend seien und auch die aufgesuchte Person nicht genannt sei. Außerdem sei das Fahrtenbuch auch deshalb nicht ordnungsgemäß, da die km-Stände zu Beginn der betrieblichen Fahrt nicht aufgezeichnet worden seien und das Fahrtenbuch nur Angaben zum km-Stand am Ende des Tages enthalte.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin bedient sich zur Begründung ihrer Klage der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Fahrtenbuch mit einem km-Stand von 131.861 km beginne und mit einem km-Stand von 153.336 km ende. Bei einem gesamten Aufwand von 6.229,00 DM entspräche dies mit der Fahrleistung von 21.475 km einem durchschnittlichen km-Aufwand von 0,29 DM; dies zeige, dass die Aufzeichnungen plausibel seien. Hätte die Klägerin für ihre betrieblichen Fahrten von 20.725 km die Pauschale von 0,52 DM/km geltend gemacht, würde sich ein betrieblicher Aufwand von 10.777,00 DM ergeben. Dass die Klägerin betrieblich veranlasste Fahrten über insgesamt 20.725 km zurückgelegt habe, sei von ihren Auftraggebern nicht bezweifelt worden und die Honorare aus diesen Tätigkeiten seien auch alle als Betriebseinnahmen erklärt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 6. April 1999 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. März 2004 den Gewinn aus selbständiger Arbeit um 3.022 DM zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
die Klageabweisung.
Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist das FA darauf hin, da...