rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Erfindung gezahlte Vergütung ist als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis heraus entstanden ist und durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.
2. Für die Wertung der Erfindervergütung als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine Zufallserfindung handelt und welche Schritte der Erfinder bis zur Verwertungsreife beigetragen hat.
Normenkette
ArbnErfG § 4 Abs. 2; ArbnErfG § 26; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 9, 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LStDV § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens bis zum 10. Februar 2015 tragen der Kläger 89 v.H. und der Beklagte 11 v.H.. Die Kosten des Verfahrens seit dem 11. Februar 2015 trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbarkeit der Vergütung für eine Erfindung.
I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres 2007 (EStG). Er ist von Beruf Ingenieur. Seit dem Jahr … arbeitete er bei Unternehmen, welche Walzenbezüge für die Papierindustrie herstellten. Anfangs war er bei der österreichischen Firma … tätig, zunächst als einfacher Verkäufer, später als Verkaufsleiter/…. Zur Jahrtausendwende wurde die … durch den … übernommen. Zu dem … gehören u.a. die…. Der Kläger war in der Folge für die … als Rechtsnachfolgerin der … weiterhin im Verkauf und insbesondere im Servicebereich Walzen … und in … tätig. Ende Oktober … verließ er die … und gründete die … (eine reine Handelsgesellschaft, die Produkte …in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben hat und in Konkurrenz zu … stand).
Im Jahr 1998, während der Tätigkeit des Klägers für…, diskutierte er in einem Verkaufsgespräch mit einem Kunden das Thema …. Um Veränderungen der laminaren Strömungen in der Papiersubstanz entgegenzuwirken, wies der Kunde den Kläger daraufhin, dass … Dem Kläger kam daraufhin die Idee, dass … Der Kläger teilte diese Idee dann sogleich in seiner Firma dem Entwicklungsleiter mit. Der Entwicklungsleiter hat folglich in Zusammenarbeit mit W, einem Mitarbeiter in der Anwendungstechnik, mehrere Vorschläge für die Umsetzung unterbreitet. Im Anschluss konnte zeitnah bei dem Kunden, bei dem das Problem aufgetreten war, durch den Arbeitgeber des Klägers … angebracht werden.
Nachdem der Entwicklungsleiter der … es für gut empfunden hatte, die streitgegenständliche Erfindung … zum Patent anzumelden, wurde die Erfindung am … 1999 durch die englische Mutterfirma des klägerischen Arbeitgebers – die … – in England zum Patent angemeldet und am … 2000 durch die … in Deutschland. Als Erfinder wurden der Kläger und W aufgeführt.
Am …2006 wurde dem Kläger und W von deren ehemaligem Arbeitgeber eine Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung i.H.v. … EUR angeboten.
Am … 2007 hat der Kläger mit der …, zugleich handelnd für die …, eine Vereinbarung über die streitgegenständliche Erfindung zur Beilegung der Auseinandersetzung über Rechte, Erfinderschaft und Vergütung getroffen. In die Präambel der Erfindung ist u.a. aufgenommen, dass der Kläger und W zum Zeitpunkt der Erfindung Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin von … waren. Außerdem ist niedergelegt, dass die Parteien der Vereinbarung die deutschen Regelungen über Arbeitnehmererfindervergütungen einschließlich der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (RL) in der jeweils geltenden Fassung zumindest entsprechend anwenden möchten. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden von …an den Kläger im Streitjahr … EUR als Vergütung für die Erfindung bezahlt. Am …2007 entrichtete der Kläger an die … EUR für die rechtliche Beratung hinsichtlich der Auseinandersetzung des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. wegen einer Vergütung für die streitgegenständliche Erfindung.
Im Streitjahr wurde der Kläger von dem Beklagten (Finanzamt – FA –) zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom …2009 setzte das FA u.a. die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers mit…fest und brachte mangels Nachweis von höheren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 EUR als Werbungskosten in Abzug. Mit Bescheid vom …2009 änderte das FA den Bescheid vom …2009 und erhöhte die nichtselbständigen Einnahmen – aus für das Klageverfahren nicht entscheidungserheblichen Gründen – um …EUR auf …EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom … 2009 Ein...