Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Anforderungen für die steuerlich Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen sind auch an Verträge zu stellen, die eine Bruchteilsgemeinschaft (Grundstücksgemeinschaft) mit einem Steuerpflichtigen abschließt, wenn diese von dessen Ehepartner oder einem anderen nahen Angehörigen beherrscht wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klage einer Grundstücksgemeinschaft ist zulässig, denn diese ist, wenn sie als Vermieterin nach außen auftritt, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und klagebefugt.
2. Verträge zwischen Ehegatten oder Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
3. Diese Anforderungen sind auch an Verträge zu stellen, die eine Personengesellschaft (Bruchteilsgemeinschaft) mit einem Steuerpflichtigen abschließt, wenn die Personengesellschaft von dessen Ehepartner oder einem anderen nahen Angehörigen beherrscht wird.
4. Von einer beherrschenden Stellung ist im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.
5. Verfügt ein Gesellschafter über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung herbeizuführen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1; AO § 42; FGO § 57 Nr. 1, § 40 Abs. 2; BGB § 535
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist.
I.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Miteigentümern […] C und […] X. C und X erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Mai 1998 jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus (Gesamtwohnfläche 134,6 qm) bebauten Grundstück […] in […] T-Dorf.
Mit Vertragsurkunde vom 1. November 1998 vereinbarten C und X mit […] T, dem Bruder von X, als Mieter ein zum 15. November 1998 beginnendes Mietverhältnis über zwei Zimmer, Bad, Gang, Flur und Abstellkammer im Untergeschoss des Einfamilienhauses. C und X bewohnten das Erdgeschoss. Die Küche im Erdgeschoss und die Waschküche im Untergeschoss standen nach Mietvertrag auch T zur Mitbenutzung zu Verfügung. Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von 650 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 120 DM. Die vermietete Wohnfläche beträgt nach den Angaben im Mietvertrag ca. 59 qm. Der Mietzins war monatlich im Voraus bar zu entrichten […].
Der Hauptwohnsitz von T und seine Arbeitsstätte waren in der Schweiz. Die Mieträume dienten T zu seinen Aufenthalten in T-Dorf, die nur an den Wochenenden stattfanden. Zum 31. Dezember 2001 hat T beim Einwohnermeldeamt seinen Wohnsitz in T-Dorf abgemeldet.
Mit der am 4. April 2001 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – eingereichten Feststellungserklärung 1998 machten C und X als Miteigentümergemeinschaft einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 16.736 DM geltend. Einnahmen in Höhe von 975 DM waren Werbungskosten in Höhe von 17.710 DM gegenübergestellt. Mit der am 7. Juni 2002 abgegebenen Feststellungserklärung 1999 machten C und X einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus VuV in Höhe von 10.274 DM geltend. Erklärt waren Einnahmen von 7.800 DM und Werbungskosten von 18.074 DM.
Nachdem das FA Nachweise für die Zahlung der Miete des Jahres 1998 verlangt hatte, legte die Klägerin eine Bestätigung des T vom 1. Mai 2001 vor, auf der dieser bestätigte, dass er die Mietzahlung für die eineinhalb Monate des Jahres 1998 in Höhe von 650 DM nebst Nebenkostenpauschale bar an Weihnachten 1998 entrichtet habe.
Das FA lehnte mit Bescheid vom 20. Juli 2001 die Feststellung der Einkünfte aus VuV für 1998 ab, da die erforderliche Überschusserzielungsabsicht fehlen würde und außerdem das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei, weil der Mieter der Bruder von X sei und das Mietverhältnis nicht zu Bedingungen, wie sie unter Fremden üblich seien, durchgeführt worden sei. Außerdem lehnte das FA unter Hinweis auf die Begründung für 1998 mit Bescheid vom 17. Juli 2002 eine Feststellung der Einkünfte aus VuV für 1999 ab.
Die dagegen gerichteten Einsprüche begründete die Klägerin damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Überschusserzielungsabsicht nicht abgelehnt werden könne. Auch könne nicht mit dem Hinweis auf das Angehörigenverhältnis dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung verweigert werden...