rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer bei Übertragung der alleinigen Begünstigung an einer Liechtensteiner Anstalt. Bewertung der Anteile an nicht börsengehandelten ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG 1997. Bewertung einer „Cash-GmbH” nicht nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren”, sondern nach dem Wert des vorhandenen Kapitalvermögens
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird dem Sohn von der Mutter als bisheriger alleiniger Begünstigter einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht unentgeltlich die alleinige Begünstigung an der Anstalt übertragen, liegt insoweit eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der Wert des Erwerbs des Klägers umfasst sämtliche Vermögensgegenstände der Anstalt.
2. Ist die Anstalt Gesellschafterin einer nicht börsengehandelten Schweizer GmbH, sind deren Anteile nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diese Vorschrift findet auch auf Gesellschaften ausländischen Rechts Anwendung, wenn diese – wie z.B. eine nach dem Gesellschaftsrecht der Eidgenossenschaft gegründete GmbH – deutschen Kapitalgesellschaften nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entsprechen.
3. Das grundsätzlich für Stichtage vor dem 1.1.2009 zulässige „Stuttgarter Verfahren” der Finanzverwaltung zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsengehandelter GmbH-Anteile führt offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnisses und ist deswegen nicht anzuwenden, wenn die GmbH ihr operatives Geschäft schon länger eingestellt hat und nur noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet.
4. Im Fall des Erwerbs einer Gesellschaft, die ausschließlich über Kapitalvermögen verfügt „Cash-GmbH”), orientiert sich deren gemeiner Wert in erster Linie am Nominalwert der Kapitalanlagen; das gilt insbesondere, wenn die GmbH nur über mit eher geringem Risiko- und Ertragspotential ausgestattete Kapitalanlagen wie Kontokorrentguthaben und Festgeldanlagen verfügt.
5. Der Umstand, dass das im Betriebsvermögen der Schweizer GmbH befindliche Kapital im Fall der Ausschüttung an die Gesellschafterin, eine Liechensteiner Anstalt, aufgrund der in der Schweiz erhobenen Verrechnungssteuer zu einer definitiven Belastung in Höhe von 35 % führen würde und Ausschüttungen zudem beim im Inland ansässigen alleinigen Begünstigten der Anstalt der ertragsteuerrechtlichen Hinzurechnungssteuer unterlägen, kann keine Minderung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile rechtfertigen.
Normenkette
BewG 1997 § 11 Abs. 2 Sätze 1-2, § 31 Abs. 1; ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Abs. 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheides über die Höhe des gemeinen Werts der übertragenen Beteiligungen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2011 zeigte der Kläger dem Beklagten eine Schenkung an, die er von seiner 2010 verstorbenen Mutter, im Jahre 2003 erhalten hatte. Im Einzelnen lag der angezeigten Schenkung folgender Sachverhalt zugrunde:
Bereits im Jahre 1981 war durch die I Anstalt mit Sitz in Y (Fürstentum Liechtenstein) die ebenfalls dort ansässige „A Anstalt” als eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht (im weiteren Anstalt genannt) gegründet worden. Die Anstalt war einzige Gesellschafterin der Fa. X GmbH (im weiteren GmbH genannt) mit ursprünglichem Sitz in L (CH) und ab dem Jahre 2004 in Z (CH). Deren Unternehmensgegenstand bestand laut Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen. Die GmbH hielt wiederum sämtliche Anteile an der X AG mit Sitz in N (CH, Kanton S), die dort über erheblichen Immobilienbesitz verfügte. Die I Anstalt hielt die Gründerrechte für die Anstalt treuhänderisch für die in Deutschland wohnhafte Mutter des Klägers, die zudem im Besitz einer von der I Anstalt am 26. Oktober 1992 blanko ausgestellten schriftlichen Zessionserklärung der Gründerrechte für die Anstalt war. Zwischen den Beteiligten unstreitig war die Mutter des Klägers nach den getroffenen Vereinbarungen alleinige Begünstigte der Anstalt. Im Jahre 2001 verkaufte die GmbH ihre sämtlichen Anteile an der X AG nach Angabe des Klägers zu einem Preis von … Schweizer Franken (CHF) an einen Dritten. Mit der auf den 25. Oktober 2003 sowie den 10. November 2003 datierten Vereinbarung erhielt der Kläger von seiner Mutter insbesondere die alleinige Begünstigung an der Anstalt übertragen. Die Vereinbarung wurde durch den Verwaltungsrat der Anstalt, durch die Mutter des Klägers, durch den Kläger sowie dessen Schwester, … unterzeichnet. Gleichzeitig erwarb der Kläger die in der Vermögensbilanz der Anstalt als „Darlehen von Begünstigten” passivierte Forderung seiner Mutter in Höhe von … CHF und übernahm mit schuldbefreiender Wirkung deren als „Vorschuss an Begünstigte” in der Bilanz der Anstalt aktivierte Verbindlichkeit in Höhe von … C...