rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Beeidigung eines Zeugen
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter – im Streitfall eines Gebäudes – sind bei eindeutigem Zusammenhang mit einer Überschusseinkunftsart in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten zu erfassen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, dass es mangels hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts zu keiner Verteilung des Aufwands nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG angeführten Vorschriften kommen kann.
2. An den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Erwerbsbezugs vergeblicher Aufwendungen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Im Nachhinein zu Papier gebrachte Überlegungen zur Höhe der zur Finanzierung des Neubaus erforderlichen Mieteinnahmen sind kein tauglicher Nachweis für eine ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht anhand äußerer Kriterien.
3. Hat der Steuerpflichtige während der Phase der Genehmigung des letztlich gescheiterten Bauvorhabens nach glaubhaften Zeugenaussagen mehrfach erklärt, das projektierte Objekt zu eigenen Wohnzwecken errichten und nutzen zu wollen, um sich gegenüber dem bisherigen Familienwohnheim räumlich zu verkleinern, so sprechen diese äußeren Anzeichen gegen eine Vermietungsabsicht und stehen dem Abzug der vergeblichen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten entgegen.
4. Dem Antrag des Klägers auf Beeidigung eines Zeugen ist nicht stattzugeben, wenn die Entscheidung nicht allein auf der Zeugenaussage beruht.
Normenkette
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 7, §§ 7, 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1; FGO § 82; ZPO § 452
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1974 erwarben die Kläger ein Grundstück am A in B, FI.Nr. 459/6 der Gemarkung C. Am 2. Februar 1995, 9. September 1998 und 10. April 2000 stellten die Kläger insgesamt drei Bauvoranfragen bei der Stadt B bezüglich der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf o.g. Grundstück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung und erklärten, das zu errichtende Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu wollen. Wörtlich führte der Kläger zu 1) wie bereits in den Schreiben vom 10. April 2000 und 18. April 2001 aus:
„Ich unterhalte auf dem zu bebauenden Grundstück seit mehr als 25 Jahren einen Gemüsegarten. Es wäre für mich die Erfüllung eines Lebenstraumes, den Garten von einem EFH aus bewirtschaften zu können. Ein anderes Grundstück steht mir für eine Bebauung nicht zur Verfügung.”
In der Folgezeit verzögerte sich das Genehmigungsverfahren, bis der Erlass der beantragten Baugenehmigung von der Stadt B mit Bescheid vom 5. Januar 2005 aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde. Eine zwischenzeitlich von den Klägern angestrengte Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 04.1558) auf Erlass der beantragten Baugenehmigung hatte keinen Erfolg, da mittlerweile ein Bebauungsplan in Kraft getreten war, der dem Bauvorhaben der Kläger entgegenstand. In seinem Urteil vom 11. Mai 2005 stellte das Verwaltungsgericht Augsburg jedoch fest, dass die Kläger bis zum Inkrafttreten des entgegenstehenden Bebauungsplans einen Anspruch auf Erlass der beantragten Baugenehmigung gehabt hätten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 vom 16. Mai 2006 machten die Kläger u.a. Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des o.g. Grundstücks i.H.v. insgesamt 24.370,22 EUR als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geltend. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Kosten:
1995 |
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Kopierkosten |
31,57 EUR |
1996 |
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– Kosten für Architekt |
5.166,15 EUR |
– Kosten für Wasseranschluss |
2.458,69 EUR |
– Gebühren für Wasseranschluss |
2.549,40 EUR |
1999 |
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Kopierkosten |
7,12 EUR |
2000 |
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Kosten für Architekt |
3.579,04 EUR |
2001 |
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Kosten für Architekt |
2.556,46 EUR |
2004 |
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Kosten für Rechtsanwalt |
1.625,45 EUR |
städtische Gebühr |
25,00 EUR |
Gerichtskosten |
864,00 EUR |
2005 |
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Kosten für Rechtsanwalt |
3.259,60 EUR |
Kosten für Rechtsanwalt |
1.843,24 EUR |
Zahlung an Stadt B |
404,50 EUR |
Summe |
24.370,22 EUR |
Am 28. Juli 2006 erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, in dem die Einkommensteuer i.H.v. 10.849,00 EUR festgesetzt wurde. Im Rahmen der Festsetzung erkannte das FA die von den Klägern als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpac...