rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche Leistung bei Überlassung von Räumen und Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst.a UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.
2. Bei der Überlassung von Räumlichkeiten sowie der Ausstattung für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag, der keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vorsieht, stellt die Überlassung des Praxisinventars keine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung dar, wenn die Überlassung einer voll funktionsfähigen Praxisausstattung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich für die Beteiligten bedeutender als die reine Raumüberlassung ist.
3. Im Streitfall handelt es sich um wirtschaftlich eigenständige Leistungen besonderer Art, nämlich die Bereitstellung funktionsfähiger Zahnarztpraxen, die nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst.a UStG steuerfrei sind.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A. Der Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist die Projektentwicklung, Nutzung und Vermarktung von Gesundheitszentren und alle dazu erforderlichen und unterstützenden Maßnahmen. Ihr alleiniger Geschäftsführer ist der Alleingesellschafter B.
Mit Verträgen jeweils vom 28. April 2008 hat die Klägerin zwei Mietverträge mit einer Firma M GmbH aus C (im Folgenden: M) abgeschlossen, zum einen über Mietflächen im Gebäude in D, zum anderen über Mietflächen im Gebäude in E. Beide Mietverträge unterliegen einer vertraglichen Zweckbindung, welche jeweils aus einer so bezeichneten Präambel und § 1 der Mietverträge ersichtlich ist. Danach werden die Räumlichkeiten nur zum Betrieb einer Zahnklinik bzw. eines medizinischen-zahnmedizinischen Zentrums bzw. zum Betrieb von ärztlichen und zahnärztlichen Praxen vermietet. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Nach § 7 dieser Mietverträge ist die Klägerin als Mieterin im Rahmen der Zweckbindung zur Untervermietung der Räume auch an Zahnarztgesellschaften berechtigt. Die Zahlung des von der Klägerin zu leistenden Mietzinses für das Objekt in D in Höhe von monatlich EUR (zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von EUR) und für das Objekt in E in Höhe von monatlich EUR (zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von EUR) wurde dabei ohne Umsatzsteuer vereinbart. Zu den im Mietvertrag vereinbarten Mieterhöhungen zum 1. August 2009 und zum 1. Februar 2011 wird auf § 2 der Verträge vom 28. April 2008 verwiesen.
Mit den so bezeichneten Mietverträgen Nr. 1 und Nr. 2 jeweils vom 30. Juni 2012 vermietete die Klägerin das Objekt in E an die Ärztegemeinschaft F und das Objekt in D an die Ärztegemeinschaft G. In der Präambel der beiden Mietverträge wurde vereinbart, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind und dass vor diesem Hintergrund ein Vertrag besonderer Art abgeschlossen werde. Die mit diesen Verträgen für den Betrieb einer funktionsfähigen Zahnarztpraxis überlassenen Wirtschaftsgüter sind laut § 1 der Mietverträge Anlagevermögen und Leasing-Güter der Klägerin als Vermieterin. Die den Mietverträgen beigefügte Anlage A 1 verweist weiter auf eine Aufstellung der überlassenen Leasinggüter ”Leasingverträge am „ sowie eine Aufstellung der überlassenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ”Anlagenverzeichnis zum „. Nach § 4 Nr. 2a der Verträge ”hat die Vermieterin (die Klägerin) auf eigene Rechnung die überlassenen beweglichen Wirtschaftsgüter in gutem Zustand zu bewahren, insbesondere gebrauchsfähig zu erhalten und gegebenenfalls instand zu setzen. … Erforderlich werdende Neuanschaffungen erfolgen nicht auf Kosten der Mieterin, sondern auf Rechnung der Vermieterin (Klägerin) und werden deren Eigentum.”
Der so bezeichnete „Mietzins” des vorgenannten Vertrages der Klägerin mit der Ärztegemeinschaft F belief sich auf einen monatlichen Festmietanteil von EUR sowie auf einen monatlichen Abschlag auf den Umsatzmietanteil in Höhe von 10 % der Erlöse der Mieterin von EUR (insgesamt: EUR). Der „Mietzins” des Vertrages der Klägerin mit der Ärztegemeinschaft G belief sich auf einen monatlichen Festmietanteil von EUR sowie auf einen monatlichen Abschlag auf den Umsatzmietanteil in Höhe von 10 % der Erlöse der Mieterin von EUR (insgesamt: EUR)...