Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen als steuerpflichtige Leistung. Umsatzsteuer 1991–1994
Leitsatz (redaktionell)
Die vertraglich geregelte Überlassung von Firmenfahrzeugen zur Privatnutzung an Mitarbeiter eines Unternehmens ist Bestandteil der Vergütung und stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der D-AG.
Während einer bei der D-AG durchgeführten Betriebsprüfung (s. Bericht vom 29. Juni 1999, Tz. 10.3.2) beantragte diese am 28. November 1997 (s. Heftung in FG-Akte), abweichend von ihren Umsatzsteuererklärungen von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privaten Nutzung einen pauschalen Abschlag von 20 v.H. für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vorzunehmen. Die D-AG ging dabei im Ergebnis von folgenden Steuerminderungsbeträgen aus:
Umsatzsteuer 1991 in Höhe von |
81.838 DM |
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Umsatzsteuer 1992 in Höhe von |
110.119 DM |
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Umsatzsteuer 1993 in Höhe von |
115.423 DM |
und |
Umsatzsteuer 1994 in Höhe von |
131.141 DM. |
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Der beantragte pauschale Abschlag wurde vom Prüfer jedoch unter Hinweis auf Abschn. III Abs. 4 des BMF-Schreibens vom 11. März 1997 (BStBl I 1997, 324) für unzulässig erachtet.
Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung setzte der Beklagte (Finanzamt) mit Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 die Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1994 und mit Steueränderungsbescheid vom 3. Januar 2000 die Umsatzsteuer 1991 fest.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1994 erhob die D-AG am 10. Dezember 1999 Einspruch.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 verwarf das Finanzamt den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 als unzulässig und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.
Die Klage dagegen wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung gegen die Umsatzsteuerbescheide am 9. Dezember 1999 sei die D-AG davon ausgegangen, dass auch bereits der Umsatzsteuerbescheid 1991 zugegangen sei und habe deshalb auch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Es stelle eine extrem formalistische Betrachtungsweise dar, wenn das Finanzamt nunmehr den Standpunkt vertrete, der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 sei im Hinblick auf § 355 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unzulässig, obwohl es gewusst habe, dass die D-AG sich auch gegen die streitgegenständlichen Feststellungen des Jahres 1991 gewandt und es ohne Mühe die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der Frist für Klarheit zu sorgen.
Im Übrigen sei zwar unstreitig, dass die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge durch das Dienstverhältnis veranlasst sei. Streitig sei aber, ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmer der D-AG für die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeugs ein besonders berechnetes Entgelt aufgewendet hätten. Die Fahrzeuge seien entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen allen Mitarbeitern, die einen vertraglichen Anspruch auf ein Fahrzeug gehabt hätten, ohne entsprechende Gegenleistung zur Verfügung gestellt worden. Das Fahrzeug sei an bestimmte hierarchische Voraussetzungen geknüpft gewesen, ohne dass dies bei der Gehaltsbestimmung Berücksichtigung gefunden habe. Jedem Mitarbeiter sei es selbst überlassen gewesen, ob und in welchem Umfang er ein Fahrzeug der D-AG auch privat nutze. Unabhängig davon habe er seine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten, was deutlich mache, dass die Arbeitnehmer für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs kein besonders berechnetes Entgelt aufgewendet hätten. Allein die Arbeitsleistung und die dafür geschuldete Vergütung stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang. Somit handle es sich um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung mit der Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestimme.
Schließlich sei den Klagen auch schon wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben stattzugeben. Die Finanzverwaltung habe in der Vergangenheit in der hier streitgegenständlichen Frage die Auffassung vertreten, dass die Fahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung einen unentgeltlichen Vorgang darstelle (unter Hinweis auf BMF-Schreiben vom 21. Februar 1996, BStBl I 1996, 151). Deshalb sei es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin, würde ihr nicht die in Ziffer IV des BMF-Schreibens vom 11. März 1997 vorgesehene Billigkeitsregelung gewährt werden.
Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18. März und 5. April 2004 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Steueränderungsbescheide vom 3. Januar 2000 und 3. Dezember 1999 die Umsatzsteuer 1991 auf 90.151.325 DM, die Umsatzsteuer 1992 auf 133.340.493 DM, die Umsatzsteuer 1993 auf 162.328.610 DM und die Umsatzsteuer 1994 auf 150.248.752 DM festzusetzen sowie für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage ...