Leitsatz
Die vertraglich geregelte Überlassung von Firmenfahrzeugen zur Privatnutzung an Mitarbeiter eines Unternehmens ist Bestandteil der Vergütung und stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar.
Sachverhalt
Eine AG beantragte während einer durchgeführten Betriebsprüfung abweichend von ihren Umsatzsteuererklärungen von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privaten Nutzung einen pauschalen Abschlag von 20 v.H. für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vorzunehmen. Die Finanzverwaltung lehnte diesen pauschalen Abschlag dagegen ab und berief sich dabei u.A. auf die Aussagen im BMF-Schreiben v. 11.3.1997 (BStBl 1997 I S. 324, Abschn. III Abs. 4). Daraufhin legte die AG im Dezember 1999 Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2001 wies die Finanzverwaltung die Einsprüche als unbegründet zurück. Die AG stützt die eingereichte Klage im Wesentlichen auf folgende Punkte: Unstreitig sei zwar, dass die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge durch das Dienstverhältnis veranlasst sei, jedoch bliebe ungeklärt, ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmer der AG für die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeugs ein besonders berechnetes Entgelt aufgewendet hätten. Die Fahrzeuge seien entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen allen Mitarbeitern, die einen vertraglichen Anspruch auf ein Fahrzeug gehabt hätten, ohne entsprechende Gegenleistung zur Verfügung gestellt worden. Jedem Mitarbeiter sei es selbst überlassen gewesen, ob und in welchem Umfang er ein Fahrzeug der AG auch privat nutze. Unabhängig davon habe er seine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten, was deutlich mache, dass die Arbeitnehmer für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs kein besonders berechnetes Entgelt aufgewendet hätten. Allein die Arbeitsleistung und die dafür geschuldete Vergütung stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang. Somit handle es sich um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung mit der Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, also nach den entstandenen Kosten bestimme.
Entscheidung
Das Finanzamt hat die Fahrzeugüberlassung an die Mitarbeiter der AG trotz fehlender ausdrücklicher Entgeltvereinbarung zutreffend als Leistung gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beurteilt. Sachleistungen (hier die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken) wendet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu, wenn aufgrund entsprechender Vereinbarungen diese neben der Barvergütung als übliche Vergütungsleistung der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen. Aufgrund der von der Klägerin selbst eingeräumten vertraglichen Dienstwagen-Berechtigung der einzelnen Mitarbeiter der AG ist die nicht nur gelegentliche Überlassung der Firmenwägen zur Privatnutzung untrennbarer Bestandteil der Vergütung der Mitarbeiter gewesen.
Bei der streitgegenständlichen Nutzungsüberlassung der Firmenfahrzeuge gegen anteilige Arbeitsleistung handelt es sich um tauschähnliche Umsätze i.S. von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Bei solchen tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Bemessungsgrundlage dieser Umsätze ist demnach der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Dieser Wert kann anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung der Fahrzeuge geschätzt werden. Bei dieser Schätzung des Werts der Gegenleistung anhand der entstandenen Kosten dürfen jedoch keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ganz oder teilweise kein Vorsteuerabzug möglich war (BFH, Urteil v. 10.6.1999, V R 87/98, BFH/NV 1999 S. 1576).
Hinweis
Die an eigene Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung überlassenen Firmenfahrzeuge unterliegen der Umsatzsteuer. Dafür hat der Unternehmer regelmäßig den vollen Vorsteuerabzug bei Erwerb der Fahrzeuge, soweit er zum vollen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 28.04.2004, 14 K 1869/01