Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters bei Vorgehen gegen Feststellungsbescheid des Finanzamts (FA)

 

Leitsatz (redaktionell)

Kann im Konkurs des Gemeinschuldners auf eine Forderung (des FA) keine Quote entfallen, fehlt es an einem Interesse des Konkursverwalters die angemeldete (Haftungs-)Forderung des FA zu bestreiten und damit bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters, gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts (FA) vorzugehen.

 

Normenkette

AO § 251 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen VII R 78/03)

BFH (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen VII R 78/03)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens des … (Gemeinschuldner).

Der Gemeinschuldner sowie ein weiterer Gesellschafter schlossen am 21. Februar 1984 einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der … (nachfolgend GmbH). An der GmbH beteiligten sich beide Gesellschafter je zur Hälfte. Alleiniger Geschäftsführer war bis zum 23. November 1987 der Gemeinschuldner.

Bei einer Fahndungsprüfung ermittelte der Beklagte (Finanzamt – FA) Umsatzsteuer-Nachforderungen für 1984 bis 1987 und eine Körperschaftsteuer-Nachforderung für 1984 gegen die GmbH. Dazu wird im einzelnen auf den Prüfungsbericht vom 8. November 1989 verwiesen.

Eine Beitreibung der Steuer-Nachforderungen bei der GmbH war nicht mehr möglich. Das bereits am 28. Januar 1988 über deren Vermögen eröffnete Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 10. Juli 1991 mangels Masse eingestellt.

Über das Vermögen des Gemeinschuldners war inzwischen ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet worden (Beschluss des Amtsgerichts … vom 18. Dezember 1989, Bl. 19 Konkursakte). Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt … ernannt.

Im Konkursverfahren des Gemeinschuldners meldete das FA am 8. Februar 1991 eine Haftungsforderung gegen den Gemeinschuldner gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) wegen Hinterziehung der vorgenannten Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 812.996, 34 DM als nicht bevorrechtigte Konkursforderung (§ 61 Nr. 6 der Konkursordnung – KO) an (vgl. Bl. 8 Rbh) und fügte dazu eine „Begründung zur Haftungsinanspruchnahme” bei (Bl. 5 f. Rbh). Die Forderung wurde vom Konkursverwalter im besonderen Prüfungstermin vom 12. Februar 1992 bestritten.

Das FA erließ darauf hin am 24. April 1992 gegen den Konkursverwalter einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO, in dem es die Haftungsforderung gemäß § 65 Abs. 2 KO abzinste und deswegen auf einen niedrigeren Betrag von insgesamt 654.320,34 DM feststellte. Zur Begründung der Haftungsforderung verwies das FA auf die „Begründung zur Haftungsinanspruchnahme”, die der Konkursanmeldung beigefügt war. Der Feststellungsbescheid wurde dem Konkursverwalter am 7. Mai 1992 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Gegen den Feststellungsbescheid legte der Konkursverwalter am 3. Juni 1992 (Frühleerung) Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 5. Januar 1996 teilte er mit, dass die bare Konkursmasse derzeit ca. 9.500 DM betrage, in denen ein Kostenvorschuss eines anderen Gläubigers von 5.000 DM enthalten sei. Mit einer Quote sei daher nicht zu rechnen.

Am 19. Juni 1998 leistete der Gemeinschuldner vor dem Amtsgericht … die eidesstattliche Versicherung (Bl. 28 ff. Rbh).

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2000 ermäßigte das FA seine Konkursforderung wegen Abzinsung nochmals und zwar auf 626.119,22 DM und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, nach Auskunft des Gemeinschuldners habe die GmbH keinerlei Scheingeschäfte getätigt und auch keinerlei Scheinrechnungen erstellt. Im übrigen würde es im Bezug auf letztere am Hinterziehungsvorsatz fehlen. Die erfolgten Lieferungen und „Rücklieferungen” hätten tatsächlich stattgefunden. Es habe auch keine Scheinrechnungen an die GmbH für einen nicht durchgeführten Ankauf von Medikamenten-Zulassungsrechten gegeben. Das FA könne den subjektiven und objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung nicht nachweisen. Überdies habe das FA den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht beachtet.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17. August 2000 und 17. Dezember 2002 verwiesen.

Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 24. April 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2000 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf den Schriftsatz des FA vom 17. Januar 2001 einschließlich der Stellungnahme des Fahndungsprüfers wird verwiesen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Konkursverwalter erhobene Klage gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten hat keinen Erfolg

1. Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 251 Abs.3 AO ist nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides; denn der Feststellungsbescheid i.S. des § 251 Abs.3 AO hat nicht die Anforderung des dort bezeichneten Steuerbetrages zum Gegenstand (BFH-Urteil vom 26...

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