rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Vermögensteuer 01.01.1993 und 01.01.1995
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vollziehung der Vermögensteuer (VSt)-Bescheide auf den 01.01.1993 und auf den 01.01.1995 auszusetzen ist.
Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheiden vom 09.06.1997 die VSt auf den 01.01.1993 und auf den 01.01.1995 fest.
Der Antragsteller (ASt.) legte Einspruch gegen die VSt-Bescheide ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der. Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Das FA lehnte die AdV mit Bescheid vom 17.06.1997 ab.
Daraufhin stellte der ASt. Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG). Er macht geltend, nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 22.06.1995 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655 sei die Festsetzung von VSt nach dem 31.12.1996 für vorangegangene Zeiträume rechtswidrig.
Der ASt. beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen VSt-Bescheide auf den 01.01.1993 und auf den 01.01.1995 auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf AdV ist unbegründet.
AdV ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (VA) bestehen (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen VA sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182).
Nach Auffassung des Senats bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VSt-Bescheids keine ernstlichen Zweifel.
Der BFH hat mit Beschluß vom 18.06.1997 (II B 33/97) die Beschwerde gegen den Beschluß des FG Saarland, durch den in einem gleichgelagerten Fall die AdV abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Der BFH entschied, daß keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, daß das Vermögensteuergesetz auf alle bis zu 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des BFH sowohl in der Entscheidung als auch in der Begründung in vollem Umfang an. Wegen der Einzelheiten wird deshalb auf den BFH-Beschluß vom 18.06.1997 Bezug genommen, der den Beteiligten bereits vorab in Kopie übersandt worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen