rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. (Festsetzung von Hinterziehungszinsen Vermögensteuer 1992 bis 1995)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer (VSt) festgesetzt hat.
Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur VSt veranlagt. Im Rahmen eines 1997 gegen den Ast. durchgeführten Steuerstrafverfahrens räumte der Ast. ein, daß er u.a. VSt auf den 01.01.1990 bis 01.01.1995 vorsätzlich verkürzt habe. Das FA erließ geänderte VSt-Bescheide und setzte Hinterziehungszinsen fest; wegen VSt auf den 01.01.1992 in Höhe von 144 DM, wegen VSt auf den 01.01.1993 in Höhe von 279 DM und wegen VSt auf den 01.01.1994 in Höhe von 92 DM. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Bescheide über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 04.06.1999.
Die Ast. legten gegen die Bescheide Einspruch ein und stellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der FA lehnte den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 18.06.1999 ab. Daraufhin stellten die Ast. Antrag auf AdV beim Finanzgericht.
Sie tragen zur Begründung vor, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluß vom 22.06.1995 entschieden, daß § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) seit dem Veranlagungszeitraum 1983 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar sei, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz und das zu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen mit demselben Steuersatz belaste. Aufgrund dieses Beschlusses sei bei der VSt weder eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) noch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen möglich. Der Begriff der hinterzogenen Steuer gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setze die Vollendung des subjektiven und objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO i.V.m. dem VStG voraus. Die Verfassungswidrigkeit der VSt führe dazu, daß bereits der objektive Tatbestand einer möglichen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sei. Hieran ändere auch die Anordnung der Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes aus fiskalischen Gründen bis zum 31.12.1996 nichts.
Die Ast. beantragen sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 04.06.1999 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Es meint, das BVerfG habe zwar die Unvereinbarkeit des § 10 Nr. 1 VStG mit dem GG festgestellt, jedoch keine Nichtigkeitserklärung ausgesprochen. Vielmehr habe das BVerfG in seinem Tenor ausdrücklich das für verfassungswidrig erkannte Recht über den Zeitpunkt seiner Entscheidung hinaus für anwendbar erklärt. Aufgrund der danach außer Frage stehenden Zulässigkeit der Weiteranwendung des VStG bestehe im Streitfall kein Zweifel daran, daß der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sei.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen.
Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur VSt.
Der Senat folgt insbesondere nicht der Auffassung, daß eine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Steuerhinterziehung und damit auch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 22.06.1995 nicht zulässig sei. Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden und dies auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt, daß § 10 Nr. 1 VStG zwar verfassungswidrig sei, daß aber das VStG bis zum 31.12.1996 weiterhin anwendbar ist. Wenn das BVerfG anordnet, daß ein in Teilen von ihm für verfassungswidrig erklärtes Gesetz weiterhin anwendbar ist, so gelten auch die normalen bzw. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung verlängerten Verjährungsfristen. Die Anordnung der Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes begründete das BVerfG insbesondere mit fiskalischen Gründen. Gerade diese fiskalischen Gründe, die das BVerfG zur Anordnung der Weitergeltung bis zum 31.12.1996 veranlaßt haben, würden aber unterlaufen, wenn die Auffassung der Ast. zuträfe, daß lediglich die normalen Verjährungsfristen, nicht aber die verlängerten Verjährungsfristen bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen wü...