Entscheidungsstichwort (Thema)
des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1995
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist in der Hauptsache die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für erbrachte, aber noch nicht schlußabgerechnete Bauleistungen.
Die Antragstellerin (Astin.) ist eine Arbeitsgemeinschaft (Arge.), die sich mit Vertrag vom 30.04.1993 zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Erschließungsanlagen für den Gewerbepark P. zusammengeschlossen hat. Ursprünglich bestand die Arge. aus folgenden Unternehmen:
- Firma S.
- Firma W.
- Firma H.
- Firma L.
Über das Vermögen der Fa. H. ist mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 01.07.1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden.
Mit Vertrag vom 17.05.1993, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verpflichtete sich die Astin. zur Durchführung bestimmter Baumaßnahmen. § 2 dieses Vertrags regelte folgende vorläufige Auftragssumme:
netto DM |
… DM |
./. 7,5 % Nachlaß |
… DM |
|
… DM |
+15% Mehrwertsteuer |
… DM |
brutto |
… DM. |
Die einzelnen Titel, aus denen sich die vorläufige Auftragssumme zusammensetzte, waren in einer Anlage zu dem Vertrag aufgeführt.
Am 26.10.1994 erfolgte die Schlußabnahme der von der Astin. ausgeführten Leistungen. Laut Schlußabnahmeprotokoll vom 26.10.1994 waren bestimmte, in einer Anlage zu diesem Protokoll aufgeführte Leistungen der Astin. unvollständig. Es wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll samt Anlagen Bezug genommen. Für die zusätzlichen Leistungen gab die Astin. Nachtragsangebote ab. Diese zusätzlichen Leistungen wurden in 1995 erbracht. Unter dem 09.02.1996 wurde die 21. und letzte Abschlagsrechnung erteilt, mit der Leistungen (einschließlich Nachtragsleistungen) in Höhe von brutto … DM abgerechnet wurden. Auf die Nachtragsangebote entfiel ein Teilrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt … DM Es wird auf die Rechnung vom 09.02.1996 Bezug genommen.
Nach einer Umsatzsteuer(USt-)Sonderprüfung für den Zeitraum 12/1994 bis 12/1995 vertrat der Antragsgegner (Ag.) dem Außenprüfungsbericht vom 02.09.1996 folgend die Auffassung, für die Leistungen der Astin. sei von einem Entgelt in Höhe von insgesamt … DM (brutto) auszugehen, davon entfielen auf das Streitjahr netto … DM (USt: … DM DM). Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 12 des oben genannten Berichts Bezug genommen. Der Ag. setzte die USt-Vorauszahlung 12/1995 entsprechend dem oben genannten USt-Sonderprüfungsbericht fest. Dagegen legte die Astin. Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens wurde die Astin. vom Ag. aufgefordert, weitere Unterlagen über die Höhe des vereinbarten Entgelts für die in 1995 erbrachten zusätzlichen Leistungen vorzulegen. Dies wurde von der Astin. verweigert. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.04.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Der AdV-Antrag wurde vom Ag. mit Bescheid vom 29.11.1996 abgelehnt. Im Februar 1997 wurden Vollstreckungsmaßnahmen wegen USt-Vorauszahlung 12/1995 gegen die Astin. durchgeführt.
Gegen den Vorauszahlungsbescheid hat die Astin. Klage erhoben (15 K 3437/97 U). Im Verlaufe des Klageverfahrens erging die USt-Jahresfestsetzung für 1995 (USt-Bescheid vom 03.07.1997, geändert durch Bescheid vom 13.11.1997), welche die Astin. zum Gegenstand des Verfahrens erklärt hat. Am 07.11.1997 hat die Astin. bei Gericht AdV des USt-Jahresbescheids beantragt.
Sie meint, die vom Ag. ermittelte Bemessungsgrundlage sei um den vereinbarten 7,5 %igen Preisnachlaß und die anteilige Bauwesenversicherung zu mindern. Die Beteiligten des Bauvertrags hätten nämlich einen Preisnachlaß in Höhe von 7,5 % von den jeweiligen Brutto-Rechnungssummen vereinbart, was sich aus § 2 des Bauvertrags ergebe. Die anteilige Bauwesenversicherung in Höhe von 43.000 DM mindere gemäß § 13 Ziffer 2 Bauvertrag die Netto-Bemessungsgrundlage. Hierbei handele es sich entgegen der Ansicht des Ag. nicht um für die Höhe des Umsatzes unerhebliche Geschäftsunkosten der Astin. Die anteilige Bauwesenversicherung liege ausschließlich im Interesse des Empfängers der Bauleistungen. Daher handele es sich für die Astin. um einen echten Preisnachlaß. Die Bemessungsgrundlage für die insgesamt von der Astin. erbrachten Leistungen errechne sich daher wie folgt:
Bruttoumsatz |
… DM |
./. Nachlaß 7,5 % |
… DM |
|
… DM |
darin enthaltene USt |
… DM |
Nettoumsatz |
… DM |
./. anteilige Bauwesen- |
|
versicherung |
… DM |
Bemessungsgrundlage |
… DM |
15% USt |
… DM. |
Die vom Ag. angesetzte USt in Höhe von … DM (richtig: … DM) sei daher um … DM zu mindern.
Die Astin. beantragt sinngemäß,
den USt-Bescheid 1995 vom 13.11.1997 in Höhe von … DM von der Vollziehung auszusetzen und die Vollziehung des USt-Vorauszahlungsbescheids 12/1995 in derselben Höhe rückwirkend ab Fälligkeit 08.10.1996 aufzuheben.
Der Ag. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine EE wegen USt-Vorauszahlung 12/1995.
Es wurde die Gerichtsakte 15 K 3437/97 U beigezo...