Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen VI R 21/99)

 

Tenor

Der Bescheid vom 05.05.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 03.06.1998 werden aufgehoben, soweit sie das Kindergeld für den Monat Januar 1998 betreffen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren 3 K 4415/98 Kg gewährt. Ihr wird beigeordnet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 1998 zu Recht aufgehoben hat.

Die Klägerin (Klin.) ist verheiratet mit, dem Beigeladenen (Beigel.). Die Klin. und der Beigel, haben zwei Kinder, A und K. Die Kinder lebten zunächst im gemeinsamen Haushalt der Klin. und des Beigel. Im Oktober 1997 trennte sich die Klin. von ihrem Mann und zog mit ihren Kindern zunächst ins Frauenhaus. Im Dezember 1997 besuchten die Kinder den Beigel., der die Kinder nach dem vereinbarten Besuchsende Ende 1997 an die Klin. nicht mehr herausgab.

Im Januar 1998 fand aufgrund eines Eilantrags eine Anhörung vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Astatt. Ergebnis dieser Anhörung war, daß die Kinder bis zur Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile beim Beigel. bleiben.

Der Beklagte hob die Festsetzung des Kindergelds für A und K gem. § 70 Abs. 2 EStG für Januar 1998 auf und forderte den zuviel gezahlten Betrag von 440 DM gem. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurück; Bescheid vom 05.05.1998, Bl. 46 der Kindergeldakte.

Die Klin. legte Einspruch ein. Als sie im Januar 1998 das Kindergeld bezogen habe, sei sie davon ausgegangen, daß die Kinder wieder an sie herausgegeben werden. Die Kinder seien demzufolge im Januar 1998 noch in ihren Haushalt aufgenommen gewesen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.06.1998 als unbegründet zurück, Bl. 52 ff. der Kindergeldakte.

Die Klin. erhob Klage. Die Kinder seien im Januar 1998 noch im Haushalt der Klin. aufgenommen gewesen, auch wenn sie sich tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Vater aufgehalten hätten.

Die Klin. beantragt,

den Bescheid vom 05.05.1998 in der Fassung der EE vom 03.06.1998 aufzuheben und ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der zu gewähren.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er meint, tatsächlich hätten sich die Kinder der Klin. seit Ende 1997 im Haushalt des Beigel. aufgehalten und seien deswegen in dessen Haushalt gem. § 64 Abs. 2 EStG aufgenommen. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse unter denen ein Kind lebe. Weder die Gründe, aus denen ein Kind in einen Haushalt nicht, in einen anderen Haushalt jedoch aufgenommen worden sei, noch der Umstand, wer sich in welcher Höhe an der Unterhaltsleistung beteiligt habe, sei nach dem Gesetzeswortlaut von entscheidungserheblicher Bedeutung. Der Beklagte bezieht sich dazu auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.06.1998 (2 K 5708/97, nicht veröffentlicht).

Der Senat hat mit Beschluß vom 04.12.1998 den Ehemann der Klin., zum Verfahren beigeladen (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klin. steht für Januar 1998 Kindergeld für ihre Kinder A und K zu.

Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Kindergeld wird von Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG).

Die beiden Kinder lebten nach der Trennung ihrer Eltern im Oktober 1997 unstreitig im Haushalt ihrer Mutter, d.h. im Haushalt der Klin. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die beiden Kinder auch noch bis einschließlich Anfang Januar 1998 in den Haushalt der Klin. aufgenommen im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG.

Nach der Rechtsprechung des BFH besitzt ein Elternteil einen Haushalt dort, „wo er allein oder mit anderen eine Wohnung innehat, in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich persönlich und finanziell beteiligt” (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1985 VI R 203/84, BStBl. II 1986, 344). Regelmäßig gehört ein Kind zu diesem Haushalt, „wenn es in diesem wohnt und unterhalten wird” (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1985 a.a.O.). Das heißt, daß das Kind in den Haushalt aufgenommen ist, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.1997, 1 K 1218/97, nicht veröffentlicht, zitiert nach Juris; ebenso DA-Fam EStG 64.2 Abs. 1 i.V.m. mit DA-Fam EStG 66.2.2.2 Abs. 1 S. 1 u. 2).

Nach dem Auszug der Klin. und der Kinder A und K im Oktober 1997 waren die Kinder nicht mehr in den Haushalt des Beigeladenen, sondern in den Haushalt der Klin. aufgenommen.

Die Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG besteht nach Auffassung des Senats aber auch dann fort, wenn da...

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