Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerhebung mittels E-mail
Leitsatz (redaktionell)
1) Dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO wird nicht genügt, wenn es bei einer E-mail an einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz fehlt.
2) Die Eintragung einer monetären Beschränkung von 100 für den verwendeten Signaturschlüssel steht einer wirksamen Klageerhebung entgegen, da bereits mit Einreichung der Klage ein höherer Kostenvorschuss ausgelöst wird.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1, § 77a Abs. 1, § 52a; SiG § 7 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob die Klage innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben wurde und – wenn ja – ob die angefochtenen Feststellungsbescheide aufzuheben sind und – wenn letzteres zu verneinen sein sollte – ob das Verfahren ggf. auszusetzen ist.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und wurden vom Bekl. für die Jahre 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Nach einer bei den Kl. durchgeführten, die Jahre 1996 bis 1999 betreffenden Betriebsprüfung erließ der Bekl. u.a. auch ESt-Bescheide für die Jahre 1998 und 1999, in denen er die ESt für 1998 (Bescheid vom 17.07.2002) und 1999 (Bescheid vom 14.08.2002) jeweils auf 0,00 EUR festsetzte. Auch die bisherigen ESt-Festsetzungen für die Jahre 1998 und 1999 hatten bereits jeweils auf 0,00 DM gelautet (1998: Bescheid vom 02.09.1999; 1999: Bescheid vom 29.11.2000).
Auf der Grundlage des ESt-Bescheides für 1998 vom 17.07.2002 stellte der Bekl. – unter gleichzeitiger Aufhebung des bisher bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung – darüber hinaus mit Bescheid vom 01.08.2002 für den Kl. den verbleibenden Verlustabzug zur ESt zum 31.12.1998 auf … DM (bislang: … DM) und für die Klin. auf … DM (bislang: … DM) fest.
Bereits mit Bescheid vom 14.08.2002 änderte der Bekl. diese Feststellung unter Berufung auf § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erneut. Während er es für den Kl. bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf … DM beließ, ermäßigte er den für die Klin. festgestellten Betrag auf … DM. Ebenfalls unter dem 14.08.2002 erließ der Bekl. zudem einen Bescheid betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12.1999, in dem es u.a. wie folgt heißt:
„Feststellung
Der Bescheid ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.
Es ist keine gesonderte Feststellung nach § 10 d Absatz 4 EStG durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr besteht.
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Stpfl./Ehemann |
Ehefrau |
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DM |
DM |
Verbleibender Verlustabzug aus Jahren bis 1998 |
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Der verbleibende Verlustabzug wird nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 festgestellt auf |
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… |
Sämtliche in diesem Bescheid in DM festgestellten Beträge gelten unter Berücksichtigung des amtlichen Kurses (1 EUR = 1,95583 DM) gleichzeitig als in Euro festgestellt.
Feststellungsgrundlagen |
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DM |
Negative Einkünfte aus Jahren ab 1999 |
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Verbleibender Verlustabzug aus Jahren bis 1998 |
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verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1998 |
… |
… |
ab |
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Verlustabzug im Jahr 1999 laut Steuerbescheid |
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für 1999 |
… |
… |
verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1999 |
… |
…” |
In dem ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 29.11.2000 hat es demgegenüber u.a. wie folgt geheißen:
„Feststellung
Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Es ist keine gesonderte Feststellung nach § 10 d Absatz 4 EStG durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr besteht.
Der verbleibende Verlustabzug wird nach § 10 d Abs. 3 EStG
in der Fassung vom 16.04.1997 festgestellt auf …”
Mit Schreiben vom 15.08.2002 legten die Kl. gegen den Feststellungsbescheid vom 01.08.2002 (Feststellung zum 31.12.1998) und mit weiterem Schreiben vom 02.09.2002 auch gegen die Feststellungsbescheide vom 14.08.2002 (Feststellung zum 31.12.1998 und 31.12.1999) jeweils Einspruch ein. Zur Begründung ihrer Einsprüche machten die Kl. u.a. geltend, die Feststellungen des Bekl. seien unrichtig, da der Bekl. bei seinen Feststellungen von zu hohen nach 1996 und 1997 zurückzutragenden Beträgen ausgegangen sei.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Bekl. die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12.1998 unter Berufung auf § 10 d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG ein weiteres Mal und stellte nunmehr für den Kl. den verbleibenden Verlustabzug auf … DM und für die Klin. auf … DM fest.
Ebenfalls unter dem 03.06.2004 erließ der Bekl. zudem einen weiteren Bescheid betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12.1999, in dem es u.a. wie folgt heißt:
„Feststellung
Der Bescheid ist nach § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG geändert.
Es ist keine gesonderte Feststellung nach § 10 d Absatz 4 EStG durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustabzug (mehr) besteht.
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Stpfl./Ehemann |
Ehefrau |
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DM |
DM |
Verbleibender Verlustabzug aus Jahren bis 1998 |
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Der verbleibende Verlustabzug wird nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 festgestellt auf |
… |
… |
Sämtliche in diesem Bescheid in DM festgestellten Beträge gelten unter Berück...